Sachspenden unterliegen als sogenannte "unentgeltliche Wertabgabe“ nach dem Umsatzsteuergesetz der Umsatzsteuer, sofern der (später gespendete) Gegenstand oder seine Bestandteile zum Zeitpunkt des Erwerbs den spendenden Unternehmer zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Die Umsatzbesteuerung bei Sachspenden dient der Kompensation des vorgenommenen Vorsteuerabzugs, der dem Vorsteuerabzugsberechtigten bei Erwerb des Gegenstandes zugutegekommen ist. Es soll ein unversteuerter Letztverbrauch verhindert werden, der mit der sogenannten Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie unionsrechtlich nicht vereinbar wäre.

Ein genereller Verzicht auf die Umsatzbesteuerung von Sachspenden würde im Ergebnis auf eine Steuerbefreiung mit gleichzeitigem Vorsteuerabzug hinauslaufen und gegen Unionsrecht verstoßen.

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