Zusammenfassung

 
Überblick

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

Aufgrund des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) werden Familien im Laufe des Kalenderjahres 2021 durch einen erneuten Kinderbonus in Höhe von insgesamt 150 Euro unterstützt. In der nachfolgenden FAQ -Liste finden Sie Antworten des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf wichtige Fragen. Für Auskünfte zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Familienkasse beziehungsweise Ihr Finanzamt.

Wer erhält den Kinderbonus?

Der Kinderbonus wird für alle rund 18 Millionen Kinder gezahlt, für die für mindestens einen Kalendermonat im Jahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Für den Kinderbonus gelten im Wesentlichen die Vorschriften, die auch für das Kindergeld Anwendung finden. Somit gelten bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderbonus keine Besonderheiten gegenüber dem Kindergeld.

Muss der Kinderbonus beantragt werden?

Nein, der Kinderbonus muss grundsätzlich nicht beantragt werden. Der Kinderbonus wird in der Regel automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Nur in seltenen Ausnahmefällen müssen Sie Ihre Familienkasse kontaktieren, um den Kinderbonus zu erhalten. Für im Jahr 2021 Neugeborene, für die bisher weder Kindergeld noch Kinderbonus festgesetzt und ausgezahlt wurden, genügt der Antrag auf Kindergeld.

Wann wird der Kinderbonus ausgezahlt?

Der Kinderbonus wird für alle Kinder, für die im Mai 2021 Anspruch auf Kindergeld besteht, im Mai 2021 in Höhe von 150 Euro ausgezahlt. Für Kinder, für die zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt in diesem Jahr Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Kinderbonus ggf. nach Mai ausgezahlt.

Wer ist für den Kinderbonus zuständig?

Der Kinderbonus wird von den Familienkassen festgesetzt und ausgezahlt. Zuständig ist die Familienkasse, die auch für das Kindergeld des jeweiligen Kindes zuständig ist. Bei Fragen zu Ihrem konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Familienkasse. Die Fachaufsicht über die Familienkassen obliegt grundsätzlich dem Bundeszentralamt für Steuern.

Bis zu welchem Einkommen profitieren Familien vom Kinderbonus?

Der Kinderbonus stellt kein steuerpflichtiges Einkommen dar. Der Kinderbonus ist als Steuervergütung Teil des steuerlichen Familienleistungsausgleichs. Er wird im Rahmen der bei der Einkommensteuerveranlagung durchzuführenden Vergleichsberechnung (sogenannte Günstigerprüfung) zusammen mit dem Kindergeld berücksichtigt. In der sogenannten Günstigerprüfung prüft das Finanzamt, ob Kindergeld und Kinderbonus für die Familie günstiger sind oder die Entlastung aus den Kinderfreibeträgen. Je höher das Einkommen ist, desto günstiger wirken die Kinderfreibeträge. Alle Familien, für die bisher das Kindergeld für alle Kinder günstiger war als die Entlastung durch die steuerlichen Kinderfreibeträge, profitieren in voller Höhe von dem Kinderbonus. Alle Familien, für die die Entlastung durch die Kinderfreibeträge für mindestens ein Kind zwar größer war als das Kindergeld, jedoch geringer ausfällt als die Summe aus Kindergeld und Kinderbonus, profitieren nur anteilig vom Kinderbonus. Alle Familien, für die die Entlastung durch die Kinderfreibeträge für alle Kinder größer ist als die Summe aus Kindergeld und Kinderbonus, profitieren im Ergebnis nach der Einkommensteuerveranlagung für 2021 nicht vom Kinderbonus. Die Frage, bis zu welchem Einkommen Familien vom Kinderbonus profitieren, kann nicht pauschal beantwortet werden, weil bei der Vergleichsrechnung für jedes Kind geprüft wird, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist. Bei Eltern mit mehreren Kindern kann es vorkommen, dass für das erste Kind der Kinderfreibetrag und für weitere Kinder das Kindergeld günstiger ist. Gleichzeitig wird bei getrennt lebenden Eltern beiden Elternteilen das Kindergeld, der Kinderbonus und der Kinderfreibetrag für das gemeinsame Kind jeweils zur Hälfte zugerechnet. Ein zusammenveranlagtes Elternpaar mit zwei Kindern profitiert beispielsweise bis zu einem Einkommen von 69.040 Euro in voller Höhe von dem Kinderbonus für beide Kinder. Oberhalb dieser Höhe wird der Kinderbonus allmählich abgeschmolzen. Ab einem Einkommen von 85.974 Euro wird er in der genannten Konstellation im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2021 vollständig mit den zwei Kinderfreibeträgen verrechnet. Im Ergebnis erhalten mehr als 75 Prozent der Kinder die volle Entlastung durch den Kinderbonus, knapp 25 Prozent werden nur teilweise oder nicht entlastet.

Wird der Kinderbonus auf Sozialleistungen angerechnet?

Der Kinderbonus wird bei den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB  II), beim Kinderzuschlag und beim Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Beim Unterhaltsvorschuss wird der Kinderbonus nicht angerechnet. Damit kommt der Kinderbonus Familien mit kleinen Einkommen zusätzlich zugute.

Wird der Kinderbonus auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet?

Nein, der Kinderbonus wird nicht auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.

Erhalten Alleinerziehende den vollen Kinderbonus?

Der Kinderbonus wird für jedes Kind, für das auch Kindergeld zusteht, in Höhe von 150 Euro ausgezahlt. Jede Familie bekommt also – unabhängig davon, ob die Eltern zusammenleben oder nicht – für jedes...

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