Zusammenfassung

 
Überblick

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

Aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 - Zweites Corona-Steuerhilfegesetz - (BGBl. I S. 1512) werden Familien im Laufe des Kalenderjahres 2020 durch einen Kinderbonus in Höhe von insgesamt 300 Euro unterstützt. Ebenfalls wird der Entlastungsbetrags für Alleinerziehende für die Kalenderjahre 2020 und 2021 angehoben. In der nachfolgenden FAQ -Liste finden Sie Antworten des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf wichtige Fragen. Für Auskünfte zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Familienkasse bzw. Ihr Finanzamt.

Kinderbonus

Wer erhält den Kinderbonus?

Der Kinderbonus wird für alle rund 18 Millionen Kinder gezahlt, für die für mindestens einen Kalendermonat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Für den Kinderbonus gelten im Wesentlichen die Vorschriften, die auch für das Kindergeld Anwendung finden. Somit gelten bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderbonus keine Besonderheiten gegenüber dem Kindergeld.

Muss der Kinderbonus beantragt werden?

Nein, der Kinderbonus muss grundsätzlich nicht beantragt werden. Der Kinderbonus wird in der Regel automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Nur in seltenen Ausnahmefällen müssen Sie Ihre Familienkasse kontaktieren, um den Kinderbonus zu erhalten. Für Neugeborene, für die bisher weder das Kindergeld noch der Kinderbonus festgesetzt und ausgezahlt wurden, genügt der Antrag auf Kindergeld.

Wann wird der Kinderbonus ausgezahlt?

Der Kinderbonus wird für alle Kinder, für die im September 2020 Anspruch auf Kindergeld besteht, in zwei Raten ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt im September 2020 in Höhe von 200 Euro und im Oktober 2020 in Höhe von 100 Euro. Für Kinder, für die in einem anderen Monat im Jahr 2020 Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Kinderbonus gegebenenfalls zu einem anderen Zeitpunkt, jedoch nicht vor September 2020, ausgezahlt. Auch in diesen Fällen erfolgt die Auszahlung grundsätzlich in zwei Raten.

Warum wird der Kinderbonus in zwei Raten ausgezahlt?

Der Kinderbonus wird in zwei Raten ausgezahlt, um damit einen starken, konzentrierten Konjunkturimpuls zu setzen, der von den Familien direkt genutzt wird. Mit der Zahlung in zwei Raten werden nachteilige Folgen im Zusammenspiel von Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss vermieden. Eine einmalige Auszahlung des Kinderbonus in Höhe von 300 Euro hätte zur Folge, dass Kinder getrennt lebender Eltern, für die der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, mehr Geld zur Verfügung hätten, als Kinder, bei denen der andere Elternteil Unterhalt zahlt. Denn: Der Unterhaltsvorschuss, den die Kinder ohne Unterhaltszahlungen in der Regel bekommen, wäre in diesem Falle höher als der Mindestunterhalt.

Wer ist für den Kinderbonus zuständig?

Die Festsetzung und Auszahlung des Kinderbonus obliegt den Familienkassen. Zuständig ist die Familienkasse, die auch für das Kindergeld des jeweiligen Kindes zuständig ist. Bei Fragen zu Ihrem konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Familienkasse. Die Fachaufsicht über die Familienkassen obliegt grundsätzlich dem Bundeszentralamt für Steuern.

Bis zu welchem Einkommen profitieren Familien vom Kinderbonus?

Der Kinderbonus stellt kein steuerpflichtiges Einkommen dar. Der Kinderbonus ist als Steuervergütung Teil des steuerlichen Familienleistungsausgleichs. Er wird im Rahmen der bei der Einkommensteuerveranlagung durchzuführenden Vergleichsberechnung (sogenannte Günstigerprüfung) zusammen mit dem Kindergeld berücksichtigt.

In der sogenannten Günstigerprüfung prüft das Finanzamt, ob Kindergeld und Kinderbonus für die Familie günstiger sind oder die Entlastung aus den Kinderfreibeträgen. Je höher das Einkommen ist, desto günstiger wirken die Kinderfreibeträge.

Alle Familien, für die bisher das Kindergeld für alle Kinder günstiger war als die Entlastung durch die steuerlichen Kinderfreibeträge, profitieren in voller Höhe von dem Kinderbonus. Alle Familien, für die die Entlastung durch die Kinderfreibeträge für mindestens ein Kind zwar größer war als das Kindergeld, jedoch geringer ausfällt als die Summe aus Kindergeld und Kinderbonus, profitieren nur anteilig vom Kinderbonus.

Alle Familien, für die die Entlastung durch die Kinderfreibeträge für alle Kinder größer ist als die Summe aus Kindergeld und Kinderbonus, profitieren im Ergebnis nach der Einkommensteuerveranlagung für 2020 nicht vom Kinderbonus.

Die Frage, bis zu welchem Einkommen Familien vom Kinderbonus profitieren, ist auf der Ebene der Berechtigten nicht eindeutig zu beantworten, weil bei der Vergleichsrechnung für jedes Kind geprüft wird, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist. Bei Eltern mit mehreren Kindern kann es vorkommen, dass für das erste Kind der Kinderfreibetrag und für weitere Kinder das Kindergeld günstiger ist. Gleichzeitig wird bei getrennt lebenden Eltern beiden Elternteilen das Kindergeld, der Kinderbonus und der Kinderfreibetrag für das gemeinsame Kind jeweils zur Hälfte zugerechnet.

Ein zusammenveranlagtes Elternpaar mit drei Kindern profitiert beispielsweise bis zu einem Einkommen von 67.816 Euro in voller Höhe von dem Ki...

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