Ja. Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag, dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, entlastet. Für die Jahre 2020 und 2021 wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.008 Euro jährlich erhöht. Mit der Erhöhung um 2.100 Euro wird die besondere Belastung Alleinerziehender aufgrund der COVID-19-Pandemie berücksichtigt. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro jährlich pro Kind. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem Jahr 2022 dauerhaft auf 4.008 Euro angehoben.

Beispiele für die Wirkung der Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende:

  • Alleinerziehende/r mit 21.000 Euro Bruttojahreslohn (1.750 Euro Bruttolohn im Monat):

Unter Berücksichtigung eines Kindes und typisierter Vorsorgeaufwendungen betrüge in diesem Beispiel die festzusetzende Einkommensteuer mit einem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 Euro jährlich 986 Euro. Die Erhöhung des Entlastungsbetrags um 2.100 Euro auf 4.008 Euro jährlich senkt die festzusetzende Einkommensteuer 2020 auf 523 Euro. Die einkommensteuerliche Entlastung beträgt in 2020 also 463 Euro.

  • Alleinerziehende/r mit 36.000 Euro Bruttojahreslohn (3.000 Euro Bruttolohn im Monat):

Unter Berücksichtigung eines Kindes und typisierter Vorsorgeaufwendungen betrüge in diesem Beispiel die festzusetzende Einkommensteuer mit einem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 Euro jährlich 4.324 Euro. Die Erhöhung des Entlastungsbetrags um 2.100 Euro auf 4.008 Euro jährlich senkt die festzusetzende Einkommensteuer 2020 auf 3.718 Euro. Die einkommensteuerliche Entlastung beträgt in 2020 also 606 Euro.

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