Ja. Begünstigt waren auch Personen, die in den unter VII. 1. genannten Einrichtungen oder Diensten im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt wurden. Dabei handelte es sich um Personen, die das eigene Personal der Einrichtung ergänzten. Auf das Bestehen eines Arbeitsvertragsverhältnisses zum Inhaber der Einrichtung oder den Diensten kam es insoweit nicht an.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge