Alle steuerbegünstigten Körperschaften dürfen sich bis zum 31. Dezember 2023 unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Bewältigung der Auswirkung der Corona-Krise engagieren. Dieses Engagement ist keine Gefahr für die eigene Gemeinnützigkeit. Das Finanzamt wird aus diesen satzungsfremden Aktivitäten keine negativen Konsequenzen für die Gemeinnützigkeit ziehen.

Beispielsweise kann ein gemeinnütziger Verein für ältere, besonders gefährdete Personen oder für hilfsbedürftige Personen in häuslicher Quarantäne Einkaufshilfen übernehmen. Hierbei können auch Mittel des Vereins eingesetzt werden. Ebenso kann eine gemeinnützige Forschungseinrichtung vorhandene Schutzmasken unentgeltlich an gefährdete oder betroffene Personen verteilen. In beiden Fällen ist eine vorherige Änderung der Satzung insoweit nicht erforderlich.

Unterstützungsleistungen, mit denen keine gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke verfolgt werden, zum Beispiel an von der Corona-Krise besonders betroffene gewerbliche Unternehmen, Selbständige oder entsprechende Hilfsfonds der Kommunen, sind hingegen nicht begünstigt.

Einzelheiten zu Unterstützungsleistungen an Künstler oder Solo-Selbständige finden sich unter X. 14. wieder.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge