All diejenigen, die nebenberuflich direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind - also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen beziehungsweise Testen selbst - und dabei im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft tätig werden, können die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen. Diese Regelung gilt für Einnahmen in den Jahren 2020 bis einschließlich 2023. Die Übungsleiterpauschale betrug im Jahr 2020 2.400 Euro, ab dem Jahr 2021 ist sie auf 3.000 Euro jährlich erhöht worden. Bis zu dieser Höhe bleiben Einnahmen für eine solche Tätigkeit in (mobilen) Impf- oder Testzentren sowie (mobilen) Teststationen steuerfrei.

Wer sich dagegen nebenberuflich in der Verwaltung und der Organisation von (mobilen) Impf- oder Testzentren sowie (mobilen) Teststationen engagiert und dabei im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft tätig wird, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug sie bis zu 720 Euro, ab dem Jahr 2021 sind bis zu 840 Euro jährlich steuerfrei.

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