Aufgrund der Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie ist es in den Jahren 2020, 2021 und 2022 vielen gemeinnützigen Körperschaften nicht möglich gewesen, bspw. eine Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung durchzuführen. Dies ist gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich. Zur Lösung der daraus folgenden zivilrechtlichen Probleme wurden in § 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie befristete Sonderregelungen für ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen beschlossen (zum Beispiel Möglichkeit der virtuellen Mitgliederversammlung oder der schriftlichen beziehungsweise elektronischen Stimmabgabe). Diese Sonderregelungen fanden auf ablaufende Bestellungen von Vorstandsmitgliedern sowie Versammlungen und Beschlussfassungen bis zum 31. August 2022 Anwendung.

Sofern eine Mitgliederversammlung coronabedingt ausgefallen ist oder verschoben wurde, sollte das zuständige Finanzamt bei der nächsten turnusmäßigen Steuererklärung darauf hingewiesen und etwaige Unterlagen (zum Beispiel Tätigkeitsberichte) beigefügt werden.

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