Die Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes konnte bis zu dem Betrag von 4.500 Euro in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Der Betrag von bis zu 4.500 Euro konnte in der Regel pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. Dies galt allerdings nicht bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum zu ein und demselben Arbeitgeber.

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