Liegen die o. g. Voraussetzungen vor, wird das Einkommen der Stiftung den in Deutschland unbeschränkt Stpfl. für Zwecke der ESt bzw. KSt zugerechnet, als seien ihnen diese Beträge bereits zugeflossen. Hierbei erfolgt die Einkünfteermittlung nach deutschen Vorschriften. Sind an der Stiftung auch Bezugsberechtigte beteiligt, die nicht der Besteuerung nach § 15 AStG unterliegen, werden die auf sie entfallenden Beträge ebenso wie Aufwendungen im Rahmen von satzungsmäßigen Zuwendungen als Werbungskosten qualifiziert und mindern damit die inl. Bemessungsgrundlage. Der Gewinn wird den Begünstigten in dem gleichen Jahr zugerechnet, in dem die Stiftung im Inland zu veranlagen wäre. Dabei sind nach § 15 Abs. 5 AStG die Regelungen über die Anrechnung von ausländischen Steuern auf die der Besteuerung nach § 15 AStG unterliegenden Einkünfte entsprechend anzuwenden. Hierbei kommen die Regelungen gem. § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 und 2 S. 1 KStG entsprechend zur Anwendung.

Die Zurechnung der Einkünfte zum Stifter bzw. den Bezugs- und Anfallsberechtigten erfordert, dass eine weitere Besteuerung beim tatsächlichen Zufluss von Zuwendungen oder Vermögen unterbleibt. Folglich wird für diese Einkünfte angeordnet, dass sie bei einer späteren Ausschüttung nicht noch einmal in die Bemessungsgrundlage der individuellen ESt einbezogen werden sollen.[1]

Diese Hinzurechnung gilt grundsätzlich auch für Zwecke der Vermögensteuer, die jedoch derzeit nicht erhoben werden darf.[2] Insoweit entfaltet diese Regelung keine Wirkung. Hingegen sieht das Gesetz keine Regelung vor, die diese Hinzurechnung auch für Zwecke der ErbSt vorsieht.

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