Die Anwendung des § 15 AStG setzt kumulativ voraus, dass

  • eine Familienstiftung i. S. d. Legaldefinition des § 15 Abs. 2 AStG mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland besteht, bei der also der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind,
  • die Stiftung entweder von einem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter[1] gegründet wurde oder deren Bezugs- bzw. Anfallsberechtigte in Deutschland unbeschränkt stpfl. sind, und
  • die Stiftung nicht in einem EU- bzw. EWR-Staat angesiedelt ist, der aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen Auskünfte erteilt, wenn das Stiftungsvermögen nachweislich den Bezugs- und Anfallsberechtigten rechtlich entzogen worden ist.

Die Frage, ob eine derartige Stiftung vorliegt, hängt nicht von der Qualifikation nach ausl. Recht ab. Vielmehr kommt es hierfür insbesondere auf die folgenden Faktoren an:

  • Die Gründung erfolgte durch Übertragung von Vermögen,
  • es werden keine (übertragbaren) Mitgliedschaftsrechte gewährt,
  • die Zwecksetzung für die Stiftung wird durch den dokumentierten Willen des Gründers nachgewiesen und
  • der Gründer bestimmt die Begünstigten.

Hierbei hat eine Beurteilung aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei sich nach den jeweiligen ausl. Rechtsordnungen Besonderheiten ergeben können. Nicht erforderlich ist, dass der Stiftung im Ausland Rechtsfähigkeit verliehen wird, wenn das Gebilde im Übrigen den Kriterien für das Vorliegen einer Stiftung entspricht. Hingegen liegt keine Stiftung vor, wenn der Begünstigte den Zugriff auf das Vermögen behält. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob es sich um eine Treuhand i. S. v. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO handelt.

[1] Dies ist derjenige, der die Stiftung errichtet hat und für dessen Rechnung das Stiftungsgeschäft abgeschlossen worden ist, BFH v. 5.11.1992, I R 39/92, BStBl II 1993, 388.

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