Nach einer Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung können zwar Einwände aus vorausgegangenen Änderungsanträgen im Einspruchsverfahren gegen den Aufhebungsbescheid grundsätzlich wiederholt werden. Soweit die Ablehnungsentscheidungen zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen sind, schließt dies einen Erfolg des Einspruchs aus.
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