BMF, 27.9.2001, IV D 1 - S 7352a - 7/01

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) ist ab 1.1.2002 das beiliegende Vordruckmuster

USt 1 B – Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung

zu verwenden.

(2) Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind redaktioneller oder drucktechnischer Art und berücksichtigen insbesondere die Währungsumstellung auf den Euro zum 1.1.2002.

(3) Der Vordruck ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) insbesondere zu verwenden von

  • Privatpersonen,
  • nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen,
  • Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben.

(4) Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist jeweils eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

(5) Der Vordruck ist nicht zu verwenden in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (Vordruckmuster USt 2 A) anzumelden.

(6) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters kann jedoch abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.

(7) Bundesländer, die die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung noch nicht im automatisierten Verfahren bearbeiten, können den vom FA auszufüllenden Teil (Bearbeitungshinweis) auf der Rückseite des Vordrucks entsprechend ihren Erfordernissen gestalten.

(8) Die Zeilenabstände in dem Vordruckmuster sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

(9) Dieses Schreiben tritt mit Wirkung vom 1.1.2002 an die Stelle des BMF-Schreibens vom 25.11.1998, IV D 2 – S 7352a – 2/98 – (BStBl 1998 I S. 1479, USt-Kartei § 18 S 7352a Karte 6).

 

Normenkette

UStG § 16 Abs. 5a

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 710

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