BMF, 29.11.2002, IV D 1 - S 7352a - 5/02

Anlagen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung § 16 Abs. 5a UStG) werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

– USt 1 B Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
– Anlage USt 1 B zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B

(2) Die Änderungen im Vordruckmuster USt 1 B gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(3) Der Vordruck ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge § 1b UStG) insbesondere zu verwenden von

  • Privatpersonen,
  • nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen,
  • Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben.

(4) Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist jeweils eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

(5) Der Vordruck ist nicht zu verwenden in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (Vordruckmuster USt 2 A) anzumelden.

(6) Wird die Befreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Kraftfahrzeuges nach § 4b Nr. 3 UStG beantragt, sind hierzu Angaben in der Anlage USt 1 B – zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B – zu machen. Die Anlage USt 1 B ist mit der mit Dienststempel versehenen Erklärung des Leiters der Vertretung oder seines Stellvertreters abzugeben. Aus dieser Erklärung muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich vorliegen. Dabei ist im Fall einer zahlenmäßigen Beschränkung insbesondere auch die Einhaltung des bestehenden Kontingents zu bestätigen.

(7) Die Vordrucke sind auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters USt 1 B kann jedoch abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.

(8) Bundesländer, die die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung noch nicht im automatisierten Verfahren bearbeiten, können den vom FA auszufüllenden Teil (Bearbeitungshinweis) auf der Rückseite des Vordrucks entsprechend ihren Erfordernissen gestalten.

(9) Die Zeilenabstände in dem Vordruckmuster sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

(10) Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 27.9.2001, IV D 1 – S 7352a – 7/01 – (BStBl 2001l S. 710).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil l veröffentlicht.

 

Anlagen

(hier nicht enthalten)

 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 5a

 

Fundstellen

BStBl I, 2002, 1441

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