(1) Der Halter kann die Zulassung eines Fahrzeugs, das nach § 14 Absatz 2 wieder zugelassen werden soll, nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragen (internetbasierte Wiederzulassung).

 

(2) Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt des Zulassungsantrages nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt gewesen sein.

 

(3) Für die Wiederzulassung gilt § 14 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben:

 

1.

Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.

 

2.

Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 4, durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.

 

(4) Bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter sind nicht erforderlich

 

1.

der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 1 Nummer 5 und

 

2.

die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 4 Satz 1 Nummer 3.

 

(5) 1Es ist anzugeben, dass für das Fahrzeug kein Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist. 2Diese Angabe wird durch das Portal der Zulassungsbehörde im Verfahren nach § 15i Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 8b Nummer 2 maschinell verifiziert und verarbeitet.

 

(6) Zusätzlich zum Ergebnis der automatisierten Vorprüfung prüft die Zulassungsbehörde das Vorliegen von Hindernissen für die Wiederzulassung auf Grund technischer Vorschriften.

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