(1) Für die Bearbeitung von Anträgen in internetbasierten Zulassungsverfahren werden, soweit erforderlich,

 

1.

die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 10 Absatz 3 Satz 3,

 

2.

der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4,

 

3.

der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 2 Satz 3

erfasst und nach § 15c Absatz 2 verifiziert.

 

(2) 1Um den Sicherheitscode der Stempelplaketten als Nachweis der Entstempelung sichtbar zu machen, darf der Halter die den Sicherheitscode verdeckende Schicht der Stempelplaketten auf den Kennzeichenschildern entfernen. 2Um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar zu machen, darf der Halter die Markierung mit der Aufschrift "Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. 3Dokument nur unbeschädigt gültig." entfernen, wodurch der Schriftzug "Dokument nicht mehr gültig" in der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar wird. 4Um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II als Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II sichtbar zu machen, darf der Halter die Markierung "Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. 5Dokument nur unbeschädigt gültig." entfernen, wodurch der Schriftzug "Dokument nicht mehr gültig" in der Zulassungsbescheinigung Teil II sichtbar wird.

 

(3) Ein Kennzeichenschild, bei dessen Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist, gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 12.

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