Arbeitgebende können Fahrräder erwerben und Arbeitnehmenden zur Verfügung stellen. Das Fahrrad stellt dann beim Unternehmen notwendiges Betriebsvermögen (BV) dar. Die Aufwendungen führen zu abzugsfähigen Betriebsausgaben (BA). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Fahrrads beträgt nach der AfA-Tabelle sieben Jahre.[2]

Gegenwärtig keine Sonderabschreibung nach § 7c EStG für elektrisch betriebene Lastenfahrräder: Eine Sonderabschreibung für elektrisch betriebene Lastenfahrräder nach § 7c EStG ist gegenwärtig nicht möglich. Die Vorschrift ist durch Art. 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften eingefügt und für

  • nach dem 31.12.2019 und
  • vor dem 1.1.2031

angeschaffte Elektrolieferfahrzeuge anzuwenden (§ 52 Abs. 15b EStG).

Nach Art. 39 Abs. 7 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften tritt § 7c EStG an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Regelungen entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom BMF gesondert im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt gemacht. Die Kommission hat der Vorschrift bis heute nicht zugestimmt.

[2] Vgl. BMF v. 15.12.2000 – IV D 2 - S 1551 - 188/00, BStBl. I 2000, 1532 (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter) Tz. 4.2.2.

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