Auch Selbständige können für die betriebliche und private Nutzung ein Fahrrad kaufen oder leasen.

aa) Zurechnung

Für die Zurechnung eines Fahrrads zum Betriebs- oder Privatvermögen gelten die allgemeinen Grundsätze. Das Fahrrad ist entweder

  • dem notwendigen BV (betriebliche Nutzung: größer als 50 %),
  • dem gewillkürten BV (betriebliche Nutzung: zwischen 10 und 50 %) oder
  • dem PV (betriebliche Nutzung: kleiner als 10 %)

zuzuordnen.

Bei Zurechnung zum BV stellen die Aufwendungen BA dar. BA sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Die zuvor genannten Anmerkungen zur Anschaffung und zum Leasing gelten sinngemäß.

Private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist: Sofern ein Wirtschaftsgut zum BV gehört, sind die Aufwendungen einschließlich der Absetzung für Abnutzung, soweit sie der privaten Nutzung zuzurechnen sind, nicht als BA abziehbar (R 4.7 Abs. 1 S. 1 EStR 2012). Die private Nutzung eines Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist,

Die Begünstigung ist bis zum 31.12.2030 anzuwenden (§ 52 Abs. 12 S. 5 EStG).

Eine Bewertung der Entnahme nach Maßgabe der Listenpreismethode – sog. 1 %-Regelung – (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) oder der Fahrtenbuchmethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG) ist nur bei Kraftfahrzeugen möglich.

Aufladen = Entnahme von Strom? Fraglich ist, ob das Aufladen des Fahrrads im Betrieb im Falle der auch privaten Nutzung zu einer Entnahme des Stroms führt. Eine ausdrückliche Steuerbefreiung für das Aufladen besteht bei Selbständigen nicht. Das ist auch nicht erforderlich, weil bei der Berechnung des Anteils der privaten Nutzung durch Selbständige sämtliche Aufwendungen einbezogen werden. Diese sind dann nach dem Verhältnis der betrieblichen und der privaten Nutzung aufzuteilen. Der Anteil der privaten Nutzung des Fahrrads umfasst im Ergebnis auch die Aufwendungen für Strom zum Aufladen.

bb) Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind gemischt veranlasste Aufwendungen. Die Fahrt zur Betriebsstätte ist zweifelsfrei für die betriebliche Tätigkeit erforderlich und somit betrieblich veranlasst. Die Höhe der Aufwendungen ist aber auch von privaten Gründen abhängig.[10]

Gilt § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG...: Die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte dürfen nach Wertung des Gesetzgebers den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 1 EStG). Zur Abgeltung dieser Aufwendungen sind die Grundsätze der Entfernungspauschale entsprechend anzuwenden (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG). Bei Nutzung eines Kraftfahrzeuges des BV ist der Gewinn um den sog. Unterschiedsbetrag zu erhöhen. Bei dessen Berechnung ist maßgebend, ob Selbständige die private Nutzung nach der Listenpreismethode oder Fahrtenbuchmethode ermitteln (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG).

... auch bei Fahrrädern? Fraglich ist, ob die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG bei Fahrrädern tatsächlich anzuwenden ist. Der Wortlaut der Vorschrift war bis zur Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21.12.2000 (BGBl. I 2000, 1918) allein auf den Unterschiedsbetrag begrenzt. Dessen Berechnung setzte ein betriebliches Kraftfahrzeug voraus (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG in der Textfassung durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995, BGBl. I 1995, 1249).

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift jedoch mit dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale um § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 1 und 2 EStG ergänzt. Der Wortlaut entsprach der aktuellen Textfassung des Gesetzes, mit Ausnahme der genauen Bezugnahme auf die Sätze in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG und § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG. Die Entfernungspauschale war so auch bei den Gewinneinkünften anzuwenden.[11] Beachten Sie:

Der BFH wandte die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG – auch vor der genannten Gesetzesänderung – schon bei anderen Fortbewegungsmitteln entsprechend an. Die Abzugsbegrenzung sei anderenfalls unvollständig und ergänzungsbedürftig. Die Aufwendungen für Wege mit anderen Fortbewegungsmitteln wären sonst im größeren Umfang zum Abzug zugelassen als diejenigen mit einem Kraftfahrzeug. Der Kläger nutzte für einen Teil des Weges zwischen Wohnung und Betriebsstätte ein eigenes Motorboot. Das Urteil ist über den Einzelfall hinaus anzuwenden.[12]

Die Finanzverwaltung vertritt – im Gegensatz dazu – weiter die Auffassung, dass die Anwendung der Vorschrift voraussetzt, dass Selbständige ein Kraftfahrzeug für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen.[13] Das erscheint nach der Gesetzesänderung zweifelhaft.

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