Bei der Gewerbesteuer kann das Leasen eines Fahrrads zu einer Hinzurechnung führen. Der Gewerbeertrag ist um ein Viertel der Summe aus u. a. einem Fünftel der Leasingraten für die Nutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu erhöhen, soweit die Summe den Betrag von 200.000 EUR übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d S. 1 GewStG).

Das hat bei Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind, nur zur Hälfte zu erfolgen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d S. 2 Doppelbuchst. cc GewStG). Letzteres gilt aber nur für Entgelte, die auf Verträgen beruhen, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen worden sind.

Die Begünstigung ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2030 anzuwenden (§ 36 Abs. 4 GewStG).

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