a) Einnahmen

Fahrradüberlassung ist Sachbezug: Arbeitnehmende erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zufließen (§ 8 Abs. 1 S. 1 EStG). Das Überlassen eines Fahrrads zur privaten Nutzung stellt einen Sachbezug dar. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG).

Durchschnittswerte: Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des BMF für häufig anzutreffende Sachbezüge Durchschnittswerte festsetzen (§ 8 Abs. 2 S. 10 EStG). Die Finanzverwaltung hat als monatlichen Durchschnittswert der privaten Nutzung – einschließlich Privatfahrten, Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie sonstige Fahrtkosten und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung – 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.[4]

Beachten Sie: Sofern Arbeitgebende ihren Arbeitnehmenden ein betriebliches Fahrrad erstmals

  • nach dem 31.12.2018 und
  • vor dem 1.1.2031

überlassen, ist als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung – einschließlich Privatfahrten, Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie sonstiger Fahrtkosten und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung –

  • für das Kalenderjahr 2019 mittlerweile 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten halbierten und
  • ab 1.1.2020 nunmehr 1 % eines auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels

der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt[5].

Keine Anwendung der Freigrenze: Die Freigrenze für Sachbezüge – insgesamt 50 EUR im Kalendermonat – nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG ist nicht anzuwenden.[6]

Die genannten Grundsätze gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind. Wenn ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, gelten für die Bewertung insoweit nach § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG die allgemeinen Grundsätze.[7]

Steuerfreie zusätzliche Zuwendung: Arbeitgebende können Arbeitnehmenden ein Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen. Das ist steuerfrei möglich (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Steuerbefreiung ist

  • letztmals für den VZ 2030 anzuwenden,
  • sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 1.1.2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1.1.2031 zugewendet werden (§ 52 Abs. 4 S. 12 EStG).

Gehaltsumwandlung: Bei einer Gehaltsumwandlung verzichten Arbeitnehmende im Falle des Leasings in Höhe der Leasingrate auf einen Teil ihres Gehalts. Die Arbeitgebenden überlassen den Arbeitnehmenden dafür das ausgewählte Fahrrad. Eine Steuerbefreiung ist nicht möglich. Das Überlassen erfolgt nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

Vergünstigter Erwerb nach Ablauf der Leasinglaufzeit: Sofern Arbeitnehmende im Falle des Leasings das Fahrrad nach Ablauf der Leasinglaufzeit von Dritten zu einem geringeren Preis als dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erwerben können, ist der Preisvorteil als Arbeitslohn von dritter Seite anzusehen. Die Finanzverwaltung hat dazu ausführlich Stellung genommen.[8]

Aufladen im Betrieb: Das Aufladen eines überlassenen Fahrrads im Betrieb des Arbeitgebenden führt beim Arbeitnehmenden grundsätzlich zu einem Sachbezug. Sofern das Fahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, bleibt der Sachbezug steuerfrei, wenn Arbeitgebende die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen (§ 3 Nr. 46 EStG). Die Steuerbefreiung ist vom 1.1.2017 bis 31.12.2030 gültig (§ 52 Abs. 4 S. 21 EStG).

Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt das Aufladen eines Fahrrads, das verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, aus Billigkeitsgründen ebenfalls nicht zu Arbeitslohn.[9]

[8] Vgl. BMF v. 17.11.2017 – IV C 5 - S 2334/12/10002 – 04 – 2017/0821734, BStBl. I 2017, 1546 = EStB 2018, 22 (Möller).
[9] Vgl. BMF v. 29.9.2020 – IV C 5 - S 2334/19/10009 :004 – DOK 2020/0965439, BStBl. I 2020, 972 = EStB 2020, 387 (Apitz).

b) Werbungskosten

Arbeitnehmende können bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Entfernungspauschale – unabhängig von der Höhe ihrer Aufwendungen –...

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