Klärungsbedarf und Umsetzungsfrist: Eine weitere Verlängerung der Regelung, dass die Anwendung der "alten" Verwaltungsgrundsätze zunächst (d.h. über den 31.12.2021 hinaus) nicht beanstandet werde, lehnte das BMF ab. Es hielt wohl alle Zweifelsfragen für geklärt und war auch der Ansicht, dass der Zeitraum von drei Monaten den Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung gebe.[20]
Ausstehende Informationen: Die Wirtschaftsverbände sahen das anders und baten das BMF um die Klärung weiterer wichtiger Fragen. Für das BMF scheinen aber drei Monate nicht auszureichen. Insofern stehen die Antworten auf diese Fragen noch aus,[21] obwohl die neue Auffassung seit dem 1.1.2022 zwingend anzuwenden sein soll.[22]
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