Klärungsbedarf und Umsetzungsfrist: Eine weitere Verlängerung der Regelung, dass die Anwendung der "alten" Verwaltungsgrundsätze zunächst (d.h. über den 31.12.2021 hinaus) nicht beanstandet werde, lehnte das BMF ab. Es hielt wohl alle Zweifelsfragen für geklärt und war auch der Ansicht, dass der Zeitraum von drei Monaten den Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung gebe.[20]

Ausstehende Informationen: Die Wirtschaftsverbände sahen das anders und baten das BMF um die Klärung weiterer wichtiger Fragen. Für das BMF scheinen aber drei Monate nicht auszureichen. Insofern stehen die Antworten auf diese Fragen noch aus,[21] obwohl die neue Auffassung seit dem 1.1.2022 zwingend anzuwenden sein soll.[22]

[20] Auch hier zeigt sich, dass die Finanzverwaltung viel an Kooperationsfähigkeit eingebüßt hat. Z.B. gewährte man im Jahr 2016 im Fall der Zytostatikalieferungen durch BMF, Schr. v. 28.9.2016 noch eine Übergangsfrist bis zum 31.3.2017 – also ein halbes Jahr; vgl. BMF v. 28.9.2016 – III C 3 - S 7170/11/10004, DStR 2016, 2343. Das ist insofern beachtenswert als die Umstellung der steuerlichen Behandlung der Lieferungen bestimmter Medikamente durch eine Krankenhausapotheke wohl erheblich weniger aufwendig sein dürfte als die Umstellung aller exportbezogenen Dienstleistungen an z.T. tausende von Kunden, bei denen darüber hinaus zu prüfen ist, in welcher Eigenschaft sie den Auftrag erteilen (s. unten VII.). Dies alles obendrein unter Berücksichtigung der zusätzlichen Herausforderungen, die sich für die Unternehmen aus der Pandemie ergeben.
[21] Stand 20.6.2022.
[22] Wahrscheinlich war das BMF – wie sich auch an dem Hin und Her der bisherigen Verwaltungsanweisungen zeigt – selbst überrascht von der Vielzahl der sich stellenden Anschlussfragen und überlegt nun, wie es die Büchse der Pandora, die es geöffnet hat, wieder notdürftig schließen kann.

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