Prüfung durch den Dienstleister: F könnte versuchen, diesen Nachweis mittels der Handelspapiere, die die Waren begleiten, zu führen. Die Angaben könnten sich z.B. aus Rechnungskopien, Lieferscheinen oder Ausfuhranmeldungen ergeben. Dann müsste er allerdings diese Belege alle durchsehen und prüfen, ob eine vertragliche Beziehung mit dem eigentlichen Versender (Empfänger, Ausführer, Einführer) besteht oder nicht.

Grenzen des manuellen Abgleichs und Automatisierung: Ein manueller Abgleich dürfte bei z.B. mehreren tausend Aufträgen im Monat – sofern überhaupt durchführbar – allerdings wohl eher kostspielig und fehleranfällig sein. Überdies dann, wenn M.E. nicht der einzige Kunde von F ist, F also von verschiedenen Kunden mehrere zigtausend Transportaufträge im Monat erhält. Bei einem größeren Geschäftsumfang mit einem Kunden müsste diese Prüfung daher automatisiert ablaufen, d.h. F müsste die Angaben über den Ausführer, Lieferanten etc. in seinen Systemen haben und die Findung des Steuerschlüssels hieran koppeln.

Grenzen der automatisierten Prüfung: Die Möglichkeit, eine derart verzweigte Prüfung systemtechnisch abbilden zu können, wird in der Praxis allerdings wohl ein Ausnahmefall sein. Üblicherweise werden für die Steuerfindung lediglich die fest hinterlegten Daten des Geschäftspartners herangezogen, die man bestenfalls um die (Versender-)Eigenschaft des letzteren ergänzen könnte (s. hierzu unten VII.3.; die eigentliche Aufgabe, die Übereinstimmung mit den Handelspapieren zu prüfen, wird damit allerdings nicht gelöst). Darüber hinaus wäre selbst eine automatisierte Prüfung bei vielen verschiedenen – auch wechselnden – Kundenbeziehungen recht aufwendig.

Fehleranfälligkeit: Außerdem verbliebe das Risiko, dass die Begleitpapiere unzutreffende Angaben enthalten, bei F, da er die Richtigkeit der Angaben in ihnen – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der verbleibenden rechtlichen Unklarheiten – nicht nachprüfen kann und gar nicht zwingend gesagt ist, dass z.B. die in der Rechnung genannten Lieferanten und Abnehmer auch "liefernder Unternehmer" bzw. "Empfänger" i.S.d. Abschn. 4.3.4. Abs. 3 Satz 2 UStAE sind.[43]

[43] Wobei auch die Finanzverwaltung wohl Probleme damit haben dürfte, die Richtigkeit zu prüfen.

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