Unterschieden wird zwischen Vollhandwerk, handwerksähnlichen und zulassungsfreien Tätigkeiten. Oft ist nicht klar, in welche Kategorie die vom Gründer gewählte Tätigkeit fällt.

 
Praxis-Tipp

HwO liefert Informationen

Informationen zu diesem Thema liefert die HwO nebst Anlagen (Liste der handwerksähnlichen, der zulassungsfreien und der Vollhandwerke).

Zur Handwerkskammer gehören pflichtmäßig die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden. Zur Handwerkskammer gehören auch Personen aus dem Handwerk, die selbstständig eine sog. nicht wesentliche Tätigkeit eines Handwerks gewerblich ausüben (§ 90 Abs. 2 - 4 HwO).

Die Höhe der Beiträge wird von den Handwerkskammern im Rahmen der Vollversammlungen festgelegt und richtet sich nach der Höhe (gestaffelt) des Gewerbeertrags.

Die Beitragsbefreiung nach § 113 Abs. 2 Satz 5 HwO ist allein auf diejenigen "Existenzgründer" anzuwenden, die erstmalig ein Gewerbe anmelden, unabhängig davon, ob dieses ein handwerkliches oder nicht handwerkliches Gewerbe ist.[1]

[1] VGH Mannheim, Urteil v. 12.9.2019, 6 S 1092/18.

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