Trotz Gewerbefreiheit ist in Deutschland jede Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anzeigepflichtig (§ 14 GewO), unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.[1] Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebs muss angemeldet werden. Für einige Gewerbe sind besondere Zulassungsvoraussetzungen erforderlich, z. B.:

  • Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften (Gaststättenkonzession),
  • Betrieb von Taxiunternehmen und Fahrschulen,
  • Makler, Bauträger, Baubetreuer (Erlaubnis nach § 34c GewO),
  • Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO),
  • viele Handwerksberufe.

Für diese Gewerbe müssen immer die persönliche Zuverlässigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.

Das Gewerbeamt informiert automatisch folgende Behörden, bei denen Gründer ebenfalls angemeldet sein müssen: das Finanzamt, die zuständige Berufsgenossenschaft, die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer, das Amtsgericht (Handelsregister), das Statistische Landesamt sowie das Gewerbeaufsichtsamt.

Wer ein Gewerbe anmelden will, muss genau angeben, welche Waren oder Dienstleistungen er anbieten möchte. Bezeichnungen wie "Handel mit Waren aller Art" sind unzulässig. Es ist auszuführen, ob man einen Groß- oder Einzelhandel betreiben möchte. Auch die Warengruppen, mit denen Gründer handeln wollen, müssen festgelegt werden.

 
Praxis-Tipp

Gewerbeanmeldung für Angehörige eines EU-Mitgliedstaates unproblematisch

Für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist die Gewerbeanmeldung unproblematisch (Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV). Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HwO ist einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur gestattet, wenn die zuständige Behörde durch eine Bescheinigung anerkannt hat, dass der Gewerbetreibende die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 HwO erfüllt (Informationen und Merkblätter gibt es bei den Handwerkskammern).

[1] OVG Münster, Urteil v. 17.4.2013, 7 LC 10/12; BVerwG, Urteil v. 27.2.2013, 8 C 8.12; OVG Münster, Urteil v. 16.5.2012, 7 LC 15/10: Softwareentwickler sind verpflichtet, ihre Tätigkeit nach § 14 GewO anzuzeigen.

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