3.4.1 Gewerbeanmeldung

Trotz Gewerbefreiheit ist in Deutschland jede Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anzeigepflichtig (§ 14 GewO), unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.[1] Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebs muss angemeldet werden. Für einige Gewerbe sind besondere Zulassungsvoraussetzungen erforderlich, z. B.:

  • Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften (Gaststättenkonzession),
  • Betrieb von Taxiunternehmen und Fahrschulen,
  • Makler, Bauträger, Baubetreuer (Erlaubnis nach § 34c GewO),
  • Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO),
  • viele Handwerksberufe.

Für diese Gewerbe müssen immer die persönliche Zuverlässigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.

Das Gewerbeamt informiert automatisch folgende Behörden, bei denen Gründer ebenfalls angemeldet sein müssen: das Finanzamt, die zuständige Berufsgenossenschaft, die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer, das Amtsgericht (Handelsregister), das Statistische Landesamt sowie das Gewerbeaufsichtsamt.

Wer ein Gewerbe anmelden will, muss genau angeben, welche Waren oder Dienstleistungen er anbieten möchte. Bezeichnungen wie "Handel mit Waren aller Art" sind unzulässig. Es ist auszuführen, ob man einen Groß- oder Einzelhandel betreiben möchte. Auch die Warengruppen, mit denen Gründer handeln wollen, müssen festgelegt werden.

 
Praxis-Tipp

Gewerbeanmeldung für Angehörige eines EU-Mitgliedstaates unproblematisch

Für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist die Gewerbeanmeldung unproblematisch (Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV). Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HwO ist einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur gestattet, wenn die zuständige Behörde durch eine Bescheinigung anerkannt hat, dass der Gewerbetreibende die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 HwO erfüllt (Informationen und Merkblätter gibt es bei den Handwerkskammern).

[1] OVG Münster, Urteil v. 17.4.2013, 7 LC 10/12; BVerwG, Urteil v. 27.2.2013, 8 C 8.12; OVG Münster, Urteil v. 16.5.2012, 7 LC 15/10: Softwareentwickler sind verpflichtet, ihre Tätigkeit nach § 14 GewO anzuzeigen.

3.4.2 IHK-Anmeldung

Alle Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform automatisch IHK-zugehörig, wenn sie zur Gewerbesteuer veranlagt werden und im Bezirk der IHK eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten.[1] Eine Ausnahme gilt für reine Handwerksbetriebe. Diese sind Mitglied der Handwerkskammer.

Die IHK-Zugehörigkeit beginnt mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, d. h. mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

 
Wichtig

Gemischt-gewerbliche Betriebe Mitglied beider Kammern

Gemischt-gewerbliche Betriebe, d. h. Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nicht-handwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglied bei der IHK und bei der Handwerkskammer.

 
Praxis-Tipp

Sondervorschriften zugunsten von Kleinbetrieben

Existenzgründer sollten darauf achten, dass sie Beitragsbescheide prüfen lassen, denn das IHKG enthält Sondervorschriften zugunsten von Kleinbetrieben:

Nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag nach dem GewStG oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem EStG ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 EUR nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt (§ 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG).

Kammerzugehörigen sind, soweit sie natürliche Personen sind und in den letzten 5 Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Haushaltsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das 3. und 4. Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt (§ 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG).

Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist bereits wegen ihrer Rechtsform nach § 2 Abs. 2 GewStG objektiv gewerbesteuerpflichtig und damit beitragspflichtig. Eine an der Eintragung im Handelsregister ausgerichtete Staffelung des Grundbeitrags ist rechtlich zulässig. Die IHK ist nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gehalten, einen speziellen Grundbeitrag für kammerzugehörige Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) zu schaffen.[2]

[1] VG Ansbach, Urteil v. 15.11.2017, AN 4 K 17.00581; OVG Mün...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge