3.1 Festlegung des Geschäftsfelds

Das Geschäftsfeld umschreibt die Geschäftsgrundlage des geplanten Unternehmens. Dabei handelt es sich z. B. um die Vermarktung ganz spezieller Produkte oder Dienstleistungen. Die Geschäftsfelder bestimmen die Einsatzgebiete der künftigen unternehmerischen Aktivitäten und orientieren sich an der Produkt-Kunden-Kombination.

Das konkrete Geschäftsfeld entsteht aus der Geschäftsidee und grenzt Letztere konkreter ein. Der Gründer ist gut beraten, sich auf ein Geschäftsfeld zu konzentrieren.

 
Praxis-Tipp

Geschäftsfelder festlegen

Die Festlegung der Geschäftsfelder eines Unternehmens sollte unter den Aspekt "Nutzung und Stärkung der eigenen Kernkompetenzen" erfolgen sowie die Schaffung und Nutzung von Synergien durch Aufbau miteinander verwandter Geschäftsfelder anstreben und kundenorientiert sein. Der Nutzen für den Kunden wird viel zu häufig übersehen.

3.2 Standortanalyse und Standortwahl

Bei der Gründung eines Unternehmens ist die Wahl des Standorts extrem wichtig. Vor allem im Einzelhandel, in der Gastronomie und bei Dienstleistern, die sich an Privatkunden wenden, ist der Standort für den künftigen Erfolg maßgeblich.

Gründer wollen häufig nicht aus ihrer gewohnten, familiären Umgebung weg. Dies ist meist ein Fehler. Sie müssen zu den möglichen Kunden, weil diese nicht umgekehrt zu ihnen kommen. Kunden sind heute äußerst anspruchsvoll, wollen kurze Wege etc.

Eine Standortanalyse durch Fachleute ist zwingend. In die Analyse fließen folgende Faktoren ein:

  • Konkurrenzunternehmen,
  • Entfernung und Verkehrsanbindung,
  • Lage/Parkplätze,
  • Höhe der Gewerbesteuer,
  • Mietkosten,
  • Bedarf,
  • Kaufkraft der Kunden,
  • öffentlich-rechtliche Bestimmungen/Erlaubnis etc.,
  • allgemeine Infrastruktur,
  • Erweiterungsmöglichkeiten.
 
Wichtig

Standortanalyse, Datenbanken zu Gewerbeflächen etc.

Die zuständige IHK oder HWK vor Ort informiert zur Standortanalyse, Adressen von Anbietern zur Erstellung entsprechender Gutachten, Datenbanken zu Gewerbeflächen und Präsentationen einiger Wirtschaftsstandorte etc.

3.3 Rechtsformwahl für den Einzelkämpfer

Für den Existenzgründer, der erst einmal allein handeln will, bieten sich mehrere "Rechtsformen" an, wobei das Augenmerk weniger auf die steuerlichen Konsequenzen als auf die rechtlichen Haftungsfolgen gerichtet werden sollte. Natürlich muss neben der Begrenzung der Haftungsfolgen auf das Betriebsvermögen die geringstmögliche steuerliche Belastung angestrebt werden. Aber auch die Vorschriften über Buchführungspflichten müssen bedacht werden sowie entsprechende Steuerberatungskosten.

Zwingend ist, unabhängig davon, welche Rechtsform gewählt wird, dass der künftige Unternehmer schon vor der Gründung keine private Vermögensmasse hat, soweit er Ware produziert und verkauft und sein Geschäft im Übrigen Risiken beinhaltet.

3.3.1 "Mini-GmbH"

Das GmbHG erlaubt, dass kapitalschwache Gründungswillige in Deutschland bereits mit 1 EUR Stammkapital eine deutsche "Mini-GmbH" gründen können (§ 5a GmbHG).[1] Die Gründung kann unbürokratisch erfolgen und man spart sich bei Standardgründungen zwar nicht die notarielle Beurkundung[2], aber Gründungskosten.

Doch Folgendes muss beachtet werden: Wer eine GmbH mit einem Stammkapital von unter 25.000 EUR gründet, muss zum Gläubigerschutz die GmbH mit dem Zusatz "UG" (haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft) versehen.[3] Dieser Zusatz zeigt Bankberatern und Auftraggebern das latente Haftungsrisiko. Das GmbH-Gesetz verpflichtet die Gesellschafter einer Mini-GmbH, jedes Jahr mindestens 25 % ihres Gewinns in eine Kapitalrücklage einzustellen. Ist das für die normale GmbH-Gründung notwendige Stammkapital von 25.000 EUR erreicht, kann die "Mini-GmbH" in eine normale GmbH ohne den Zusatz "UG" umbenannt werden (keine rechtliche und steuerliche Umwandlung).[4]

Die Unternehmergesellschaft kann auf die Weise durch Barkapitalerhöhung zur Vollgesellschaft erstarken, dass die Summe ihres ursprünglichen, der Volleinzahlungspflicht unterliegenden Stammkapitals und des auf den neuen Anteil eingezahlten Anteils zusammen dem Halbaufbringungsgrundsatz genügen.[5] Im Übrigen gelten die Vorschriften über die normale GmbH.[6] Die Ersteintragung einer UG im Handelsregister mit dem Firmenbestandteil "Holding" ist auch dann zulässig, wenn sie zum Eintragungszeitpunkt noch keine tatsächliche Holdingstruktur aufweist, sondern deren Errichtung jedenfalls zeitnah nach ihrer Ersteintragung beabsichtigt.[7]

[1] BGH, Beschluss v. 19.4.2011, II ZB 25/10: UG (haftungsbeschränkt): Mindestkapital der GmbH erreichende oder übersteigende Sachkapitalerhöhung bei der UG zulässig.
[3] BFH, Urteil v. 12.6.2012, II ZR 256/11: Rechtsscheinhaftung bei Handeln für Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit unrichtigem Rechtsformzusatz "GmbH".
[6] Thüringer Landesfinanzdirektion, Verfügung v. 5.3.2009, S 2701 A – 06 – A 2.17: Steuerliche Behandlung der Unternehmergesellsc...

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