Auch wenn erfahrungsgemäß in den ersten Jahren mangels eines hohen Gewinns wenig Einkommensteuer anfällt und die ersten Steuererklärungen unter optimaler Ausnutzung der Abgabefristen erst einige Zeit nach der Gründung vorliegen, muss der Steuerberater den Gründer darauf hinweisen, dass ein bestimmter Betrag für die künftige Einkommensteuer beiseite gelegt werden sollte, aber auf jeden Fall gedanklich eingeplant werden muss, bevor das Geld für "private Vergnügungen" ausgegeben wird.

 
Praxis-Tipp

"Nachträgliche Vorauszahlung" bedenken

Die erste Einkommensteuerfestsetzung für den Gründer ist meist mit einer "nachträglichen Vorauszahlung" für das abgelaufene Wirtschaftsjahr verbunden. Zusammen mit der festgesetzten Steuerzahllast und der vierteljährlichen Vorauszahlung für das laufende Jahr kommt ein Betrag zusammen, der die laufende Liquidität beeinträchtigt.

Führen Entnahmen für private Zwecke zu Zinsaufwendungen auf dem betrieblichen Kontokorrentkonto, sind diese nicht als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 4a EStG). 25 % der Kontokorrentzinsen werden dem Gewerbeertrag zugerechnet, für Zwecke der Gewerbesteuer.

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