Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsamer Zolltarif. Einreihung bestimmter Geländefahrzeuge. Tarifpositionen. Zugmaschinen. Hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftwagen und Kraftfahrzeuge. Verordnung (EG) Nr. 2518/98. Nummer 5 der Tabelle im Anhang dazu. Ungültigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nummer 5 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2518/98 der Kommission vom 23. November 1998 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig, weil darin für die in Unterposition 8703 21 10 der Kombinierten Nomenklatur beschriebenen Fahrzeuge anders als im Einreihungsavis des Ausschusses für das Harmonisierte System von 1999 eine Anhängelast in Höhe von mindestens des dreifachen Eigengewichts zugrunde gelegt und damit die Tragweite der Position in Bezug auf hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge ausgedehnt wird.

2. Neue, vierrädrige Geländefahrzeuge mit nur einem Sitz, einem mit einem Lenker gesteuerten Lenksystem nach dem Ackermann-Prinzip und einer Anhängevorrichtung, deren technische Merkmale es ihnen erlauben, mindestens ihr zweifaches Eigengewicht zu schieben, sind in die Unterposition 8701 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Es ist Sache des Gerechtshof Amsterdam, die betreffenden Fahrzeuge in die der Leistungsfähigkeit ihres Motors entsprechenden Unterpositionen einzureihen.

 

Normenkette

EGV 2518/98 Anhang

 

Beteiligte

Kawasaki Motors Europe

Kawasaki Motors Europe NV

Inspecteur der Belastingdienst - Douanedistrict Rotterdam

 

Verfahrensgang

Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) (Beschluss vom 28.12.2004)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifpositionen ‐ Einreihung von Beförderungsmitteln ‐ Zugmaschinen ‐ Hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftwagen und Kraftfahrzeuge ‐ Verordnung (EG) Nr. 2518/98 ‐ Nummer 5 der Tabelle im Anhang dazu ‐ Ungültigkeit“

In der Rechtssache C-15/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 28. Dezember 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Januar 2005, in dem Verfahren

Kawasaki Motors Europe NV

gegen

Inspecteur van de Belastingdienst/Douane district Rotterdam

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Makarczyk sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters P. Kũris (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Kawasaki Motors Europe NV, vertreten durch J. A. H. Hollebeek, adviseur, und K. Winters, advocaat,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch H. Sevenster und C. Wissels als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux und F. Tuytschaever als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Nummer 5 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2518/98 der Kommission vom 23. November 1998 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 315, S. 3) und die Auslegung von Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs (im Folgenden: GZT), die im Fall der Ungültigkeit dieser Nummer 5 im Hinblick auf die von ihr erfassten Waren zu berücksichtigen wären.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kawasaki Motors Europe NV (im Folgenden: Kawasaki) und dem Inspecteur van de Belastingdienst/Douane district Rotterdam (im Folgenden: Inspecteur) wegen der zolltariflichen Einreihung neuer Geländefahrzeuge (Kawasaki All Terrain Vehicles, im Folgenden: ATV).

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

3

Mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198, S. 1) wurde dieses am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Übereinkommen in seiner durch das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 geänderten Fassung (im Folgenden: HS-Übereinkommen) im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

4

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem genannten Harmonisierten System (im Folgenden: HS) in Übereinstimmung zu bringen und zu diesem Zweck alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codes zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Nach derselben Bestimmung müssen die Vertragsparteien die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu seinen Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anwenden, deren Tragweite sie nicht verändern dürfen.

5

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des HS-Übereinkommens bestimmt im Wesentlichen, dass der Ausschus...

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