Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Steuerregelung. Körperschaftsteuer. Abzug. Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwerts, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung in Höhe von mindestens 5 % durch in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen an außerhalb dieses Mitgliedstaats steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt. Begriff ‚staatliche Beihilfe’. Voraussetzung der Selektivität

 

Normenkette

AEUV Art. 107 Abs. 1

 

Beteiligte

Kommission / World Duty Free Group

Europäische Kommission

Banco Santander SA

World Duty Free Group SA

Santusa Holding SL

 

Tenor

1. Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), und vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), werden aufgehoben.

2. Die Sachen werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

4. Die Bundesrepublik Deutschland, Irland und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am19. Januar 2015,

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal, B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

World Duty Free Group SA, vormals Autogrill España SA mit Sitz in Madrid (Spanien) (C-20/15 P),

Banco Santander SA mit Sitz in Santander (Spanien) (C-21/15 P),

Santusa Holding SL mit Sitz in Boadilla del Monte (Spanien) (C-21/15 P),

vertreten durch J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro und R. Calvo Salinero, abogados,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

unterstützt durch:

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,

Irland, vertreten durch G. Hodge und E. Creedon als Bevollmächtigte im Beistand von B. Doherty und A. Goodman, Barristers,

Königreich Spanien, vertreten durch M. A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz, J. L. da Cruz Vilaça und E. Juhász, der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), der Richter A. Borg Barthet, J. Malenovský, E. Jarašiūnas und F. Biltgen sowie der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juli 2016,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-20/15 P beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil Autogrill España/Kommission, EU:T:2014:939), mit dem das Gericht Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.

Rz. 2

Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-21/15 P beantragt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil Banco Santander und Santusa/Kommission, EU:T:2014:938), mit dem das Gericht Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Beschlusses 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 135, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.

Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten

Rz. 3

Die sich aus den angefochtenen Urteilen ergebende Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten kann wie folgt zusammengefasst werden.

Rz. 4

Am 10. Oktober 2007 entschied die Kommission aufgrund mehrerer, in den Jahren 2005 und 2006 von Mitgliedern des Europäischen Parlaments an sie gerichteter schriftlicher Anfragen sowie aufgrund einer im Jahr 2007 bei ihr eingegangenen Beschwerde eines privaten Marktteilnehmers, hinsichtlich der Regelung des Art. 12 Abs. 5 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes, der durch die Ley 24/2001, de Medidas Fiscales, Administrativas y del Orden Social (Gesetz Nr. 24/2001 über Steuer-, Verwaltungs- und soziale Maßnahmen) vom 27. Dezember 2001 (BOE Nr. 313 vom 31. Dezember 2001, S. 50493) in das Körperschaftsteuergesetz eingefügt und in das Real Decreto Legislativo 4/2004, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley del Im...

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