Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammenarbeitsverordnung, Unterschiedliche Bewertung eines Umsatzes durch zwei verschiedene Mitgliedstaaten, Doppelbesteuerung, Ort der Lieferung, Warentransport bei Versandhandelsregelung

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 33; EUV 904/2010 Art. 30; EUV 904/2010 Art. 29; EUV 904/2010 Art. 28; EUV 904/2010 Art. 13; EUV 904/2010 Art. 7

 

Beteiligte

KrakVet Marek Batko

KrakVet Marek Batko sp.k

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

 

Verfahrensgang

Fovarosi Közigazgatasi es Munkaügyi Birosag (Ungarn) (Beschluss vom 01.03.2018; ABl. EU 2018, Nr. C 311/2)

 

Tenor

1. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Art. 7, 13 und 28 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer sind dahin auszulegen, dass sie es den Steuerbehörden eines Mitgliedstaats nicht verwehren, Umsätze einseitig einer anderen mehrwertsteuerlichen Behandlung zu unterwerfen als derjenigen, nach der sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat besteuert wurden.

2. Art. 33 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass Gegenstände, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferer an Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat verkauft und durch ein vom Lieferer empfohlenes Unternehmen zu den Erwerbern transportiert werden, denen es jedoch freisteht, mit diesem Unternehmen einen Transportvertrag abzuschließen, als „durch den Lieferer oder für dessen Rechnung” versandt oder befördert anzusehen sind, wenn sowohl bei der Beauftragung als auch bei der Organisation der wesentlichen Phasen des Versands oder der Beförderung der Gegenstände die Rolle des Lieferers überwiegt; dies hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen.

3. Das Unionsrecht und insbesondere die Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass Vorgänge, bei denen die von einem Lieferer verkauften Gegenstände durch ein von ihm empfohlenes Unternehmen zu den Erwerbern transportiert werden, keinen Rechtsmissbrauch darstellen, wenn zum einen der Lieferer und dieses Unternehmen dadurch miteinander verbunden sind, dass das Unternehmen unabhängig von diesem Transport einen Teil der Logistikbedürfnisse des Lieferers wahrnimmt, und es zum anderen den Erwerbern gleichwohl freisteht, ein anderes Unternehmen zu beauftragen oder die Gegenstände persönlich entgegenzunehmen, sofern diese Umstände nicht der Feststellung entgegenstehen, dass es sich bei dem Lieferer und der von ihm empfohlenen Spedition um unabhängige Unternehmen handelt, die auf eigene Rechnung reale wirtschaftliche Tätigkeiten betreiben, so dass diese Vorgänge nicht als missbräuchlich eingestuft werden können.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest, Ungarn) mit Entscheidung vom 1. März 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 24. April 2018, in dem Verfahren

KrakVet Marek Batko sp.k.

gegen

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter I. Jarukaitis, E. Juhász, M. Ilešič und C. Lycourgos,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der KrakVet Marek Batko sp.k., vertreten durch P. Jalsovszky, T. Fehér und Á. Fischer, ügyvédek,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, M. M. Tátrai und Zs. Wagner als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und O. Serdula als Bevollmächtigte,
  • von Irland, vertreten durch A. Joyce und J. Quaney als Bevollmächtigte im Beistand von N. Travers, SC,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. De Socio, avvocato dello Stato,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon und Z. Lavery als Bevollmächtigte im Beistand von R. Hill, Barrister,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios, J. Jokubauskaitė und L. Havas als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Februar 2020

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1), insbesondere ihres Art. 33, sowie der Art. 7, 13 und 28 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. 2010, L 268, S. ...

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