Entscheidungsstichwort (Thema)

FINANZAMT KASSEL-GOETHESTRASSE GEGEN VIESSMANN KG. ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF. DEUTSCHLAND. INDIREKTE STEUER AUF DIE ANSAMMLUNG VON KAPITAL. UEBERTRAGUNG EINES GESELLSCHAFTSANTEILS AN EINER KOMMANDITGESELLSCHAFT. Steuerrecht. Harmonisierung der Rechtsvorschriften. Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital. Kommanditgesellschaft. Übertragung eines Gesellschaftsanteils durch einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter auf einen beschränkt haftenden Gesellschafter. Unterwerfung unter die Gesellschaftsteuer. Unzulässigkeit. Nationale Rechtsvorschriften, nach denen von einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter geleistete Einlagen von der Steuer befreit sind. Übertragung eines Gesellschaftsanteils durch diesen Gesellschafter auf einen beschränkt haftenden Gesellschafter. Bereits erfolgte Besteuerung der übertragenen Anteile bei ihrer Schaffung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Übertragung eines Teils der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter, der unbeschränkt für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft haftet, auf einen Gesellschafter, dessen Haftung in dieser Gesellschaft beschränkt ist, kann nicht der Gesellschaftsteuer nach Artikel 4 der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital unterworfen werden.

2. Die Übertragung eines Teils der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter, der unbeschränkt für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft haftet, auf einen Gesellschafter, dessen Haftung in dieser Gesellschaft beschränkt ist, kann in den Mitgliedstaaten, die die von einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter geleisteten Einlagen befreit haben, nicht der Gesellschaftsteuer nach Artikel 6 der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital unterworfen werden.

 

Normenkette

Richtlinie 69/335 des Rates Art. 4; Richtlinie 69/353 des Rates Art. 6

 

Beteiligte

Finanzamt Kassel-Goethestraße

Viessmann KG

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.04.1993; Aktenzeichen I R 19/90)

 

Tenor

Die Übertragung eines Teils der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter, der unbeschränkt für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft haftet, auf einen Gesellschafter, dessen Haftung in dieser Gesellschaft beschränkt ist, kann nicht der Gesellschaftsteuer nach Artikel 4 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital unterworfen werden. Dieser Vorgang kann auch nicht nach Artikel 6 dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten, die die von einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter geleisteten Einlagen befreit haben, besteuert werden, wenn die übertragenen Anteile bereits bei ihrer Schaffung der Gesellschaftsteuer unterworfen wurden.

 

Gründe

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 31. Juli 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Oktober 1991, eine Frage nach der Auslegung von Artikel 4 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Vießmann GmbH und Co. KG (im folgenden: Klägerin) und dem Finanzamt Kassel (im folgenden: Beklagter) über die Besteuerung der Übertragung einer Beteiligung an dieser Gesellschaft.

3 Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft deutschen Rechts. Nach den Ausführungen des Generalanwalts, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird (vgl. Nrn. 6 bis 9 der Schlussanträge), verfügt sie über ein Kapital von 9,8 Millionen DM, auf das bei Leistung der entsprechenden Einlagen Gesellschaftsteuer erhoben wurde. An der Klägerin sind zwei unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) und ein Gesellschafter beteiligt, dessen Haftung auf den Betrag seiner Einlage beschränkt ist (Kommanditist).

4 Am 8. Juli 1983 übertrug V., einer der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, einen Teil seiner Beteiligung auf seine Ehefrau und seine fünf Kinder, die nach dem Übertragungsvertrag beschränkt haftende Gesellschafter der Klägerin wurden.

5 Der Beklagte war der Ansicht, daß die übertragenen Anteile mit dem Übergang von einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter auf beschränkt haftende Personen eine Umwandlung erfahren hätten und daß die Übertragung daher einem Erwerb von Gesellschaftsanteilen gleichzustellen sei und folglich der Gesellschaftsteuer nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes unterliege. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Gesellschaftsteuer „der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber”.

6 Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob die vom Beklagten vertretene Auslegung der Richtlinie entspreche und ob die Übertragung einer Beteiligung, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt sei, ein steuerbarer Vorgang im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie sei.

7 In Artikel 4 Absatz ...

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