Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung, Positionen 2203 und 2208, Zolltarif, Flüssigkeit aus gebrautem Bier, malt beer base

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Flüssigkeit wie die im Ausgangsverfahren betroffene, die als „malt beer base“ bezeichnet wird, einen Alkoholgehalt von etwa 14 % hat und aus gebrautem Bier gewonnen wurde, das geklärt und sodann einer Ultrafiltration unterzogen wurde, durch die Inhaltsstoffe wie Bitterstoffe und Proteine ausgedünnt wurden, in die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I dieser Verordnung in ihrer geänderten Fassung einzureihen ist.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Paderborner Brauerei Haus Cramer

Paderborner Brauerei Haus Cramer KG

Hauptzollamt Bielefeld

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Beschluss vom 07.04.2010; Aktenzeichen 4 K 2615/09 Vbr; ZfZ Beilage 2010, Nr. 3, 46)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifierung ‐ Positionen 2203 und 2208 ‐ ‚Malt beer base‘ zur Herstellung eines Mischgetränks“

In der Rechtssache C-196/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 7. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 19. April 2010, in dem Verfahren

Paderborner Brauerei Haus Cramer KG

gegen

Hauptzollamt Bielefeld

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann sowie der Richterinnen C. Toader und A. Prechal (Berichterstatterin),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Paderborner Brauerei Haus Cramer KG, vertreten durch Th. Rödder, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, sowie die Rechtsanwälte J. Schönfeld und J. Bahns,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch G. Papadaki, Z. Chatzipavlou und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und B. Koopman als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Bouyon und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. L 259, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/97).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Paderborner Brauerei Haus Cramer KG (im Folgenden: Paderborner Brauerei) und dem Hauptzollamt Bielefeld über vier Steuerbescheide, mit denen gegen die Paderborner Brauerei Branntweinsteuer für ein als „malt beer base“ bezeichnetes Erzeugnis festgesetzt wurde, das die Brauerei 2002 und 2003 gekauft hatte.

Rechtlicher Rahmen

Die Richtlinie 92/83

Rz. 3

In der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) wurden für Alkohol und alkoholische Getränke gemeinsame Definitionen festgelegt, um im Binnenmarkt die korrekte Anwendung der in den Mitgliedstaaten für diese Erzeugnisse geltenden Verbrauchsteuermindestsätze zu gewährleisten.

Rz. 4

Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als ‚Bier‘ alle Erzeugnisse des KN-Codes 2203 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol., sowie alle Erzeugnisse des KN-Codes 2206, die ein Gemisch von Bier und nichtalkoholischen Getränken enthalten und deren vorhandener Alkoholgehalt 0,5 % vol. übersteigt.“

Rz. 5

Art. 20 erster Gedankenstrich dieser Richtlinie sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff ‚Ethylalkohol‘

‐ alle Erzeugnisse der KN-Codes 2207 und 2208 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol., auch wenn diese Erzeugnisse Teil eines Erzeugnisses sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt“.

Rz. 6

Art. 26 dieser Richtlinie sieht vor:

„Bezugnahmen auf KN-Codes gelten für die bei Annahme dieser Richtlinie gültige Fassung der Kombinierten Nomenklatur.“

Rz. 7

Die Richtlinie 92/83 wurde in Deutschland u. a. durch das Gesetz über das Branntweinmonopol (Branntweinmonopolgesetz ‐ BranntwMonG) und das Biersteuergesetz umgesetzt. Nach § 130 Abs. 2 BranntwMonG unterliegen der Branntweinsteuer u. a. die alkoholhaltigen Erzeugnisse der KN-Position 2208 mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Vol.-% § 130 Abs. 5 BranntwMonG verwei...

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