Entscheidungsstichwort (Thema)

Alkoholsteuer, Gemisch von Bier, Bier aus Malz, Bier mit Glykosesirup, Begriff des Biers

 

Normenkette

EWGRL 83/92 Art. 2

 

Beteiligte

B. S

B. S

 

Verfahrensgang

Sad Okregowy w Piotrkowie Trybunalskim (Polen) (Beschluss vom 02.02.2018; Abl.EU 2018, Nr. C 221/7)

 

Tenor

Art. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass ein zur Mischung mit nicht alkoholischen Getränken bestimmtes Zwischenerzeugnis, das aus einer Würze gewonnen wird, die einen geringeren Anteil gemälzter Bestandteile als nicht gemälzter Bestandteile enthält und der vor dem Gärungsprozess Glukosesirup zugesetzt wurde, als „Bier aus Malz” im Sinne von Position 2203 der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in seiner sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 ergebenden Fassung enthaltenen Kombinierten Nomenklatur qualifiziert werden kann, sofern die organoleptischen Merkmale dieses Erzeugnisses denen von Bier entsprechen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Piotrkowie Trybunalskim (Bezirksgericht Piotrków Trybunalski, Polen) mit Entscheidung vom 2. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 19. März 2018, in dem Strafverfahren gegen

B. S.,

Beteiligte:

Prokuratura Okręgowa w Piotrkowie Trybunalskim,

Łódzki Urząd Celno-Skarbowy w Łodzi,

Urząd Celno-Skarbowy w Piotrkowie Trybunalskim,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von B. S., vertreten durch T. Grzejszczak, adwokat,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
  • der hellenischen Regierung, vertreten durch M. Tassopoulou, A. Dimitrakopoulou und I. Kotsoni als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Perrin und M. Siekierzynska als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. 1992, L 316, S. 21) in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in seiner sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. 1991, L 259, S. 1) ergebenden Fassung.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines gegen B. S. mit der Begründung eingeleiteten Strafverfahrens, er habe u. a. falsche Angaben gegenüber der polnischen Steuerverwaltung getätigt, was zu einer Verringerung der von ihm zu entrichtenden Verbrauchsteuern geführt habe.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 92/83

Rz. 3

Art. 2 der Richtlinie 92/83 sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als ‚Bier’ alle Erzeugnisse des KN-Codes 2203 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol. … sowie alle Erzeugnisse des KN-Codes 2206, die ein Gemisch von Bier und nichtalkoholischen Getränken enthalten und deren vorhandener Alkoholgehalt 0,5 % vol. übersteigt.”

Rz. 4

Art. 26 dieser Richtlinie lautet:

„Bezugnahmen auf KN-Codes gelten für die bei Annahme dieser Richtlinie gültige Fassung der Kombinierten Nomenklatur.”

Kombinierte Nomenklatur

Rz. 5

Nach Art. 12 der Verordnung Nr. 2658/87 veröffentlicht die Europäische Kommission jedes Jahr in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird spätestens bis zum 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt jeweils ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.

Rz. 6

Gemäß Art. 26 der Richtlinie 92/83 ist die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anzuwendende Fassung der KN die, die aus Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 2587/91 hervorgegangen ist.

Rz. 7

Teil II der KN enthält Kapitel 22 „Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig”), das die Positionen 2203 und 2206 der KN betrifft.

Rz. 8

Position 2203 lautet:

”2203

Bier aus Malz”.

Rz. 9

Position 2206 lautet:

”2206

Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Get...

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