Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke, Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ist dahin auszulegen, dass Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit in die Unterposition 7307 19 90 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Profit Europe

Profit Europe NV

Belgischer Staat

 

Verfahrensgang

Nederlandstalige rechtbank Brüssel (Belgien) (Beschluss vom 16.06.2017; Abl.EU 2017, Nr. C 300/19)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ‐ Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Unterpositionen 7307 11 10, 7307 19 10 und 7307 19 90 ‐ Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit“

In den verbundenen Rechtssachen C-397/17 und C-398/17

betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg te Brussel (niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 16. Juni 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2017, in den Verfahren

Profit Europe NV

gegen

Belgische Staat

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits, des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Profit Europe NV, vertreten durch P. Diaz Gavier, advocaat,

‐ der belgischen Regierung, vertreten durch P. Cottin und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und P. Vanden Heede als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der zolltariflichen Unterpositionen 7307 11 und 7307 19 10 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 290, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).

Rz. 2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Profit Europe NV und dem Belgischen Staat über die zolltarifliche Einreihung von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Gusseisen für Brandschutzinstallationen.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Die zolltarifliche Einreihung der Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN, die auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren aufbaut, das von der Weltzollorganisation (WZO) ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt und mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde.

Rz. 4

Die KN übernimmt die sechsstelligen Positionen und Unterpositionen dieses Harmonisierten Systems; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

Rz. 5

Teil I der KN enthält eine Zusammenstellung einführender Vorschriften. Teil I Titel I, in dem die Allgemeinen Vorschriften niedergelegt sind, bestimmt in Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“):

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und ‐ soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist ‐ die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und ‐ sinngemäß ‐ die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“

Rz. 6

Teil II der KN ist in 21 Abschnitte unterteilt. Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren d...

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