Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Position 2206, Position 2206, Alkoholische Getränke, Gärung von Apfelkonzentrat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Getränk wie Ferm Fruit, das durch Gärung von Apfelkonzentrat gewonnen wird, zum unvermischten Gebrauch oder als Basiszutat für andere Getränke bestimmt ist, durch Reinigung (insbesondere Ultrafiltration) farb-, geruchs- und geschmacksneutral ist und dessen Alkoholgehalt ohne Zusatz von destilliertem Alkohol 16 Vol.-% beträgt, in die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

2. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von 14 Vol.-%, die durch Zusatz von Zucker, Aromen, Farb- und Geschmacksstoffen sowie Verdickungs- und Konservierungsmitteln und ‐ in einem Fall ‐ auch Sahne zu Ferm Fruit hergestellt werden und keinen destillierten Alkohol enthalten, in die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.

3. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Getränk mit einem Alkoholvolumengehalt von 13,4 %, das unter Zusatz von Zucker, Aroma-, Farb- und Geschmackstoffen, Verdickungsmitteln, Konservierungsstoffen und destilliertem Alkohol zu Ferm Fruit so hergestellt wird, dass der destillierte Alkohol sowohl nach Volumen als auch nach Gehalt nicht mehr als 49 % des in dem Getränk enthaltenen Alkohols ausmacht, während 51 % des Alkohols aus einem Gärungsprozess entstanden sind, in die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Toorank Productions

Toorank Productions BV

Staatssecretaris van Financien

 

Verfahrensgang

Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) (Beschluss vom 24.10.2014; ABl. EU 2015, Nr. C 65/21)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifposition 2206 ‐ Tarifposition 2208 ‐ Durch Gärung und anschließende Reinigung gewonnene alkoholische Getränke ‐ Zusatz von Stoffen zu durch Gärung und anschließende Reinigung gewonnenen alkoholischen Getränken ‐ Getränke, die die Eigenschaften von in die Tarifposition 2206 fallenden Getränken verloren haben“

In den verbundenen Rechtssachen C-532/14 und C-533/14

betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidungen vom 24. Oktober 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 24. November 2014, in den Verfahren

Toorank Productions BV

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter A. Arabadjiev, C. G. Fernlund, S. Rodin (Berichterstatter) und E. Regan,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Toorank Productions BV, vertreten durch G. van Slooten, belastingadviseur,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch B. Koopman, M. Bulterman und H. Stergiou als Bevollmächtigte,

‐ der hellenischen Regierung, vertreten durch K. Nasopoulou als Bevollmächtigte,

‐ der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und W. Roels als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Januar 2016

folgendes

Urteil

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 (ABl. 2005, L 286, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl. 2007, L 286, S. 1) geänderten Fassung.

Rz. 2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Toorank Productions BV und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen) betreffend die Tarifierung von alkoholischen Getränken.

Rechtlicher Rahmen

HS

Rz. 3

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, nunmehr Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichne...

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