Entscheidungsstichwort (Thema)

Entzug aus zollamtlicher Überwachung, Entfernen aus Zolllager vor In-Kraft-Treten der EGV 993/2001

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex ist dahin auszulegen, dass in das Zolllagerverfahren übergeführte und zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmte Nichtgemeinschaftswaren der zollamtlichen Überwachung im Sinne der genannten Bestimmung entzogen worden sind, wenn sie vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 993/2001 ohne vorherige Abfertigung zum externen Versandverfahren aus dem Zolllager entfernt und von dort zur Ausgangszollstelle befördert worden sind und die Zollbehörden, sei es auch nur zeitweise, nicht in der Lage gewesen sind, die zollamtliche Überwachung dieser Waren sicherzustellen.

 

Normenkette

EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 1

 

Beteiligte

Hamann International

Hamann International GmbH Spedition + Logistik

Hauptzollamt Hamburg-Stadt

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 17.07.2001; Aktenzeichen VII R 99/00; BFH/NV 2001, 1686)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.07.2004; Aktenzeichen VII R 99/00)

 

Tatbestand

"Zollkodex der Gemeinschaften - Einfuhrzollschuld - Entziehen von Waren aus der zollamtlichen Überwachung"

In der Rechtssache C-337/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Hamann International GmbH Spedition + Logistik

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Stadt

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.L 302, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer sowie des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: A. Tizzano,Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-

der Hamann International GmbH Spedition + Logistik, vertreten durch Steuerberaterin M. Zitzmann,

-

des Hauptzollamts Hamburg-Stadt, vertreten durch M. Nagel als Bevollmächtigten,

-

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-C. Schieferer als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Hamann International GmbH Spedition + Logistik, vertreten durch M. Zitzmann, des Hauptzollamts Hamburg-Stadt, vertreten durch T. Cirener als Bevollmächtigten, sowie der Kommission, vertreten durch J.-C. Schieferer, in der Sitzung vom 5. Februar 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 2003,

Urteil

1

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 17. Juli 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 10. September 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L302, S.1, im Folgenden: Zollkodex) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2

Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Hamann International GmbH Spedition+Logistik (im Folgenden: Hamann) und dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen der Erstattung von Einfuhrzöllen und anderen Einfuhrabgaben.

Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen

3

Artikel 4 des Zollkodex sieht vor:

"Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind

13.

zollamtliche Überwachung: allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten;

14.

zollamtliche Prüfung: besondere Amtshandlungen zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften, wie Beschau der Waren, Überprüfung des Vorhandenseins und der Echtheit von Unterlagen, Prüfung der Unternehmensbuchführung oder sonstiger Schriftstücke, Kontrolle der Beförderungsmittel, Kontrolle des Gepäcks und sonstiger Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, Durchführung von behördlichen Nachforschungen und dergleichen;

15.

zollrechtliche Bestimmung einer Ware:

c)

Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;

16.

Zollverfahren:

b)

Versandverfahren;

c)

Zolllagerverfahren;

h)

Ausfuhrverfahren;

…"

4

Artikel 37 des Zollkodex bestimmt:

"(1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.

(2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel 182 vernichtet oder z...

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