Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerrecht. Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Sonderregelung für Kleinunternehmen. Methode zur Berechnung des Referenzjahresumsatzes für die Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen. Begriff ‚Nebenumsatz mit Immobilien’. Vermietung einer Immobilie durch eine natürliche Person, die mehrere freie Berufe ausübt

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 288 Abs. 1 Nr. 4

 

Beteiligte

CT

CT

Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Caraş-Severin – Serviciul Inspecţie Persoane Fizice

Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Timişoara – Serviciul Soluţionare Contestaţii 1

 

Verfahrensgang

Curtea de Apel Timisoara (Rumänien) (Beschluss vom 01.11.2018; ABl. EU 2019 Nr. C 65/24)

 

Tenor

Art. 288 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Vermietung einer Immobilie durch eine steuerpflichtige natürliche Person, deren wirtschaftliche Tätigkeit ansonsten in der Ausübung mehrerer freier Berufe besteht, keinen „Nebenumsatz” im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn dieser Umsatz im Rahmen einer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt wird.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Timişoara (Berufungsgericht Timişoara, Rumänien) mit Entscheidung vom 1. November 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 14. November 2018, in dem Verfahren

CT

gegen

Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Caraş-Severin– Serviciul Inspecţie Persoane Fizice,

Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Timişoara– Serviciul Soluţionare Contestaţii 1

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter I. Jarukaitis, E. Juhász (Berichterstatter), M. Ilešič und C. Lycourgos,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von CT, vertreten durch N. Şvidchi, Avocat,
  • der rumänischen Regierung, vertreten zunächst durch E. Gane, L. Liţu, O.-C. Ichim und C.-R. Canţăr, dann durch E. Gane, L. Liţu und O.-C. Ichim als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Armenia und J. Jokubauskaite als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Februar 2020

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 288 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 (ABl. 2010, L 10, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CT einerseits und der Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Caraş-Severin – Serviciul Inspecţie Persoane Fizice (Kreisdirektion für öffentliche Finanzen Caraş-Severin – Dienststelle Prüfung bei natürlichen Personen, im Folgenden: AJFP Caraş-Severin) und der Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Timişoara – Serviciul Soluţionare Contestaţii 1 (Regionale Generaldirektion für öffentliche Finanzen Timişoara – Rechtsbehelfsstelle 1) andererseits über die Methode zur Berechnung seines Jahresumsatzes im Hinblick auf die Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen nach der Mehrwertsteuerrichtlinie.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es:

„(1) Als ‚Steuerpflichtiger’ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.

Als ‚wirtschaftliche Tätigkeit’ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.

…”

Rz. 4

Art. 135 Abs. 1 Buchst. l und Abs. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

l) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

(2) Die folgenden Umsätze sind von der Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe l ausgeschlossen:

  1. Gewährung von Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf Grundstücken, die als Campingplätze erschlossen sind;
  2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen;
  3. Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen;
  4. Vermietung von Schließfächern.

Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen von der Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe l vorsehen.”

Rz. 5

Art. 174 ...

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