Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Strahlenschutz-Mantelschürzen, Mantelschürzen, Strahlenschutz, Unterposition 6211 33 10 00 0

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 ist dahin auszulegen, dass eine Strahlenschutz-Mantelschürze wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, aufgrund ihrer objektiven Eigenschaften und Merkmale, u. a. ihres äußeren Erscheinungsbilds, in die Unterposition 6211 33 10 00 0 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist, ohne dass auf die Elemente abgestellt zu werden braucht, die ihr ihren wesentlichen Charakter verleihen.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

MIS

Medical Imaging Systems GmbH (MIS)

Hauptzollamt München

 

Verfahrensgang

FG München (Beschluss vom 16.04.2015; Aktenzeichen 14 K 2295/13)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Zolltarifliche Einreihung ‐ Unterposition 6211 3310 00 0 ‐ Strahlenschutz-Mantelschürzen“

In der Rechtssache C-288/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. April 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 2015, in dem Verfahren

Medical Imaging Systems GmbH (MIS)

gegen

Hauptzollamt München

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Sváby sowie der Richter M. Safjan und M. Vilaras (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Medical Imaging Systems GmbH (MIS), vertreten durch Rechtsanwalt G. Eder,

‐ des Hauptzollamts München, vertreten durch C. Erhart-Parzefall,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und A. Caeiros als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterposition 6211 3310 00 0 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 (ABl. 2012, L 304, S. 1) (im Folgenden: KN).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Medical Imaging Systems GmbH (MIS) und dem Hauptzollamt München wegen der zolltariflichen Einreihung von Strahlenschutz-Mantelschürzen in die KN.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Die zolltarifliche Einreihung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN. Diese beruht auf dem vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (eingerichtet durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen zu seiner Gründung, jetzt Weltzollorganisation [WZO]) erarbeiteten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (zusammen mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 [ABl. 1987, L 198, S. 1] im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt) eingeführt wurde. Die KN übernimmt die Positionen und sechsstelligen Unterpositionen des HS. Lediglich die siebte und die achte Stelle stellen eigene Unterteilungen dar.

Rz. 4

Nach Art. 12 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. 2000, L 28, S. 16) geänderten Fassung veröffentlicht die Europäische Kommission jedes Jahr in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird spätestens am 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt jeweils ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.

Rz. 5

Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ist auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens die für das Jahr 2013 geltende Fassung anwendbar, wie sie sich aus der Durchführungsverordnung Nr. 927/2012 ergibt.

Rz. 6

Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. In seinem Titel I mit allgemeinen Vorschriften heißt es in Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“):

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die ...

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