Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Lieferungen und Einfuhren von Kunstwerken durch den Urheber

 

Leitsatz (amtlich)

Die Republik Finnland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, indem sie eine Regelung beibehalten hat, nach der sowohl der Verkauf eines Kunstgegenstands unmittelbar durch dessen Urheber oder einen Vermittler als auch die Einfuhr eines Kunstwerks durch den Urheber, der zugleich Eigentümer ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 2, 28 Abs. 3 Buchst. b; EWGRL 388/77 Anh. F Nr. 2

 

Beteiligte

Kommission / Finnland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Republik Finnland

 

Tatbestand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats- Artikel 2 und 28 Absatz 3 Buchstabe b sowie Anhang F Nummer 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Akte über den Beitritt der Republik Finnland - Befreiung der Dienstleistungen der Autoren, Künstler und Interpreten von Kunstwerken - Übergangsbestimmungen

In der Rechtssache C-169/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Paasivirta und E. Traversa als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Finnland, vertreten durch E. Bygglin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) verstoßen hat, indem sie eine Regelung beibehalten hat, nach der die Lieferung von Kunstwerken durch den Urheber oder dessen Vermittler sowie die Einfuhr unmittelbar vom Urheber erworbener Kunstwerke von der Mehrwertsteuer befreit sind,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter S. von Bahr (Berichterstatter) und A. La Pergola,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. September 2001,

folgendes

Urteil

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG eine Klage auf Feststellung erhoben, dass die Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im Folgenden: Sechste Richtlinie) verstoßen hat, indem sie eine Regelung beibehalten hat, nach der die Lieferung von Kunstwerken durch den Urheber oder dessen Vermittler sowie die Einfuhr unmittelbar vom Urheber erworbener Kunstwerke von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Die Gemeinschaftsregelung

2. Artikel 2 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

2. die Einfuhr von Gegenständen.

3. Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie sieht vor: Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

4. Artikel 6 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie bestimmt: Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist.

5. Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie sieht vor:

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der ermäßigte oder ein ermäßigter Steuersatz, den sie gemäß Buchstabe a Unterabsatz 3 anwenden, auch auf die Einfuhr von Kunstgegenständen … anwendbar ist.

Wenn die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, können sie diesen ermäßigten Steuersatz auch auf Lieferungen von Kunstgegenständen … anwenden,

- die von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern bewirkt werden;

- …

6. Artikel 13 Teil A der Sechsten Richtlinie mit der Überschrift Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten sieht in seinem Absatz 1 Buchstabe n vor:

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

n) bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaa...

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