Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der Person, die Waren einführt oder einführen lässt, Begriff der Übertragung der Waren innerhalb der Gemeinschaft, Begriff des Übernehmers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 291 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 89/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich der Ausdruck Person, die die Waren einführt oder einführen lässt, auf die Person bezieht, für die die Ware bestimmt ist und die die Absicht hat, sie der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuzuführen, und zwar unabhängig davon, ob sie die Zollanmeldung selbst abgibt oder sich dabei im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vertreten lässt. Der genannte Ausdruck bezieht sich, abgesehen von den Fällen, in denen eine Person nach Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 als im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelnd gilt und somit als Einführer anzusehen ist, nicht auf den Vertreter der oben bezeichneten Person gegenüber den Zollbehörden.

2. Art. 297 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 89/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einer Situation, in der Waren in Belgien eingeführt und danach in die Niederlande befördert werden, keine Übertragung von Waren innerhalb der Gemeinschaft vorliegt, wenn der Bewilligungsinhaber für Rechnung des eigentlichen Einführers handelt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Die bloße Tatsache, dass die Waren in Belgien eingeführt und verzollt und dann in die Niederlande befördert worden sind, hat keine Auswirkung darauf, ob eine Übertragung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Im Fall der Übertragung muss der Übernehmer im Besitz einer gemäß Art. 291 der genannten Verordnung erteilten Bewilligung sein.

3. Art. 297 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 89/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich der darin enthaltene Begriff Übernehmer nicht auf den Zollagenten bezieht, der die Zollförmlichkeiten für Rechnung des Einführers vornimmt.

 

Normenkette

EWGV 2454/93 Art. 291 Abs. 1, Art. 297 Abs. 1

 

Beteiligte

Trespa International

Trespa International BV

Nova Haven- en Vervoerbedrijf NV

 

Verfahrensgang

Hof van Beroep te Antwerpen (Belgien) (Urteil vom 08.05.2007; Abl.EU 2007, Nr. C 170/15)

 

Tatbestand

Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften ‐ Art. 291 und 297 ‐ Zolltarifliche Abgabenbegünstigung ‐ Besondere Verwendung ‐ Ausdruck Person, die die Waren für den freien Verkehr einführt oder einführen lässt ‐ Begriff Übertragung der Waren innerhalb der Gemeinschaft ‐ Begriff Übernehmer

In der Rechtssache C-248/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) mit Entscheidung vom 8. Mai 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2007, in dem Verfahren

Trespa International BV

gegen

Nova Haven- en Vervoerbedrijf NV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Ó Caoimh, J. N. Cunha Rodrigues, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Trespa International BV, vertreten durch S. D’Hoine, A. Jansen und K. Van den Bosch, advocaten,

‐ der Nova Haven- en Vervoerbedrijf NV, vertreten durch J. Stevens und B. Delbaere, advocaten,

‐ der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck und C. Pochet als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Schønberg und H. van Vliet als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1a, 291 und 297 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 89/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 (ABl. L 17, S. 28) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Trespa International BV (im Folgenden: Trespa) und der Nova Haven- en Vervoerbedrijf NV (im Folgenden: Nova) wegen eines Antrags von Trespa auf Entschädigung und Erstattung von Verwaltungskosten, die durch ein Verschulden von Nova angefallen sein sollen.

Rechtlicher Rahmen

Zollkodex der Gemeinschaften

3

Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1...

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