Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarkeit der dänischen Arbeitsmarktabgabe mit dem Gemeinschaftsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem Urteil verstößt die in Dänemark ab 1988 erhobene Arbeitsmarktabgabe gegen Artikel 33 der 6. EG-Richtline, weil sie den Charakter einer Mehrwertsteuer hat (vgl. auch EuGH, Urteil v. 31.3.1992, C-200/90 (Dansk Denkavit ApS und P. Poulsen Trading ApS).

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich Dänemark

 

Tenor

1. Das Königreich Dänemark hat gegen Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, verstoßen und damit seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag, insbesondere Artikel 189, verletzt, indem es die durch das Gesetz Nr. 840 vom 18. Dezember 1987 mit späteren Änderungen eingeführte Abgabenregelung über die Entrichtung einer Arbeitsmarktabgabe, einer generell auf derselben Grundlage wie die Mehrwertsteuer erhobenen Abgabe steuerlicher Art, erlassen und aufrechterhalten hat, ohne jedoch die für diese Steuer geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende des Dokuments

 

Fundstellen

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