BMF, 23.4.2003, IV B 2 - S 7079 - 257/03

Beigefügt wird ein Abdruck der am 27.11.2002 auf der Grundlage der Richtlinie 77/799/EWG (Amtshilfe-Richtlinie) von den Mitgliedstaaten der EU – mit Ausnahme Luxemburgs – unterzeichneten multilateralen Vereinbarung zwischen den für die Amtshilfe zuständigen Behörden über den Informationsaustausch über neue Fahrzeuge übersandt (hier nicht abgedruckt). Die unterzeichnenden Mitgliedstaaten haben sich auf einen verstärkten Informationsaustausch bezüglich neuer Wasser-, Luft- und motorbetriebener Landfahrzeuge verständigt.

Die Vereinbarung wurde auf Grund einer von Deutschland ausgehenden Initiative, eine wirksame Kontrolle des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Wasserfahrzeuge sicherzustellen, erarbeitet. Sie umfasst neben dem Austausch von Informationen über neue Wasserfahrzeuge auch den Informationsaustausch hinsichtlich neuer Luft- und neuer motorbetriebener Landfahrzeuge.

Auf Grund der unterschiedlichen Erhebung der einzelnen Daten in den Mitgliedstaaten sind zwei Arten des Auskunftsaustauschs über die neuen Fahrzeuge vorgesehen: der verstärkte spontane und der automatische. Beim verstärkten spontanen Informationsaustausch sollen den betroffenen Staaten ohne vorheriges Ersuchen systematisch gesammelte Daten übersandt werden. In Fällen des automatischen Auskunftsaustauschs sollen die systematisch gesammelten Daten an die betroffenen Mitgliedstaaten ohne vorheriges Ersuchen in vorab festgelegten regelmäßigen Abständen übersandt werden. Die auszutauschenden Informationen sollten – soweit möglich – mindestens die im Anhang 2 zur Vereinbarung aufgelisteten Angaben enthalten.

In Art. 4 der multilateralen Vereinbarung werden Festlegungen zum zeitlichen Aspekt des Austausches der Informationen getroffen. So sind die Informationen schnellstmöglich, grundsätzlich spätestens aber binnen 3 Monaten nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem sie erhoben wurden (spontaner Auskunftsaustausch) bzw. auf das sie sich beziehen (automatischer Auskunftsaustausch), an die anderen EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Deutschland wird sich zunächst bis zur Verabschiedung der Meldepflicht-Verordnung nach § 18c UStG an dem verstärkten spontanen Informationsaustausch beteiligen. Inwieweit andere Mitgliedstaaten sich an dem verstärkten spontanen oder dem automatischen Auskunftsaustausch beteiligen, kann dem Anhang l zur multilateralen Vereinbarung entnommen werden.

Die Vereinbarung ist am 27.11.2002, dem Tag der Unterzeichnung, in Kraft getreten.

Es wird gebeten, die Finanzämter zu informieren und auf eine verstärkte Übersendung von Spontanauskünften an die Mitgliedstaaten der EU betreffend den Bereich der neuen Fahrzeuge hinzuwirken. Der Auskunftsverkehr ist entsprechend den bestehenden Regelungen und Verfahren über die zwischenstaatliche Amtshilfe in Umsatzsteuersachen abzuwickeln, d.h. der Auskunftsverkehr wird grundsätzlich über das BfF geleitet, es sei denn, die lokale Finanzbehörde wurde zum direkten Auskunftsverkehr mit dem betroffenen EU-Mitgliedstaat nach § 1a Abs. 4 EG-AHG ermächtigt.

 

Anhang 1 der multilateralen Vereinbarung vom 27.11.2002:

  Verstärkter spontaner Informationsaustausch Automatischer Informationsaustausch
a) befreite Lieferungen von neuen Fahrzeugen durch gelegentlich Steuerpflichtige A, D, EL, F, FIN, P, I B, DK, E, IRL, NL, S, UK
b) befreite Lieferungen von neuen Wasser- und Luftfahrzeugen durch Steuerpflichtige an nicht für MwSt-Zwecke registrierte Personen A, D, E, EL, F, IRL, P, I B, DK, FIN, NL, S, UK
c) befreite Lieferungen von neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen durch Steuerpflichtige an nicht für MwSt-Zwecke registrierte Personen A, B, D, E, EL, F, P, I DK, FIN, IRL, NL, S, UK
 

Normenkette

Richtlinie 77/799/EWG;

UStG § 18c;

EG-AHG § 1a Abs. 4

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