Die Anlage G wurde auf den VZ 2021 fortgeschrieben und inhaltlich wie folgt geändert:

  • Zeile 12 (Besteuerungsgrundlagen für Mitunternehmer): Die Zeile 12 wurde neu eingefügt und dient der Erfassung von Besteuerungsgrundlagen für Mitunternehmer in Fällen von geringer Bedeutung gem. § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO. Diese Einkünfte sind "formlos" (es liegt keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vor) i.R.d. ESt-Veranlagung zu berücksichtigten. In der Praxis dürften von dieser Regelung u.a. Ehegattengemeinschaften betroffen sein.

Beraterhinweis Der BFH hat im Urteil v. 6.2.2020 (BFH v. 6.2.2020 – IV R 6/17, BStBl. II 2021, 17) zu Einkünften aus Photovoltaikanlagen bei einer Ehegatten-GbR entschieden, dass unter der Voraussetzung, dass kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht, eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig unterbleiben könne. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die GbR ggf. keinen Gebrauch von der Nichterhebung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer mache.

  • Zeilennummerierung: Die nachfolgenden Zeilen und etwaige Zeilenverweise haben sich entsprechend geändert.
  • Mobilitätsprämie: Sofern für den VZ 2021 die Inanspruchnahme der Mobilitätsprämie in Betracht kommt, ist hierfür die Anlage Mobilitätsprämie (s. dort u.a. die Zeilen 6, 8 und 14) zu verwenden. Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 101 ff. EStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge