Die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ist bei Zusammenveranlagung gemeinsam auszufüllen (s. Hinweis in Zeile 3).

Wichtige Änderungen in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen:

  • Zeilen 6-9 (Hinweistext für Handwerkerleistungen): Der Hinweistext zur Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt wurde angepasst. Es wurde verdeutlicht, dass Handwerkerleistungen nicht begünstigt sind, für die eine öffentliche Förderung durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z.B. von der KfW-Bank, von der BAFA, von landeseigenen Förderbanken oder von Gemeinden) in Anspruch genommen wurde. Entsprechendes gilt für den Ausschluss von Maßnahmen, für die eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG in Anspruch genommen wird.
  • Zeilen 6-8 (Rechnungsbeträge): Zur Spalte "Rechnungsbeträge" wurde die Formulierung um "(bei Eintragungen in Zeile 10 nur anteilig)" ergänzt. Leben mehrere Personen (z.B. zwei Alleinstehende) in einem Haushalt, so steht jedem grundsätzlich nur die hälftige Steuerminderung zu[16]. Die Angaben zur Aufteilung sind in den Zeilen 10 ff. zu machen.
[16] Vgl. BMF v. 9.11.2016 – IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008 – DOK 2016/1021450, EStB 2017, 25 (Apitz) = BStBl. I 2016, 1213 Rz. 53.

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