Steuerlich Unberatene (bis 1.8.2022): Gemäß § 149 Abs. 2 S. 1 AO läuft die Abgabefrist für die ESt-Erklärung und für die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei steuerlich nicht beratenen Stpfl. bis 1.8.2022. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom KJ abweichenden Wirtschaftsjahr (WJ) ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem KJ begonnenen WJ folgt (§ 149 Abs. 2 S. 2 AO). Mögliche Fristverlängerung: Nach § 109 Abs. 1 AO können die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen – vorbehaltlich der für steuerberatende Berufe geltenden Fristen i.S.d. § 109 Abs. 2 AO – (ggf. rückwirkend) verlängert werden.

Beraterhinweis Fällt das Ende der (Festsetzungs-)Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags[3]. Die Regelung des § 108 Abs. 3 AO greift für alle eigentlichen und uneigentlichen Fristen.

Steuerlich Beratene (bis 28.2.2023): Bei Erstellung der ESt-Erklärung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe i.S.d. §§ 3, 4 StBerG läuft die Frist zur Abgabe der ESt-Erklärung 2021 bis 28.2.2023 (§ 108 Abs. 3 AO i.V.m. § 149 Abs. 3 Nr. 1 AO). Vorabforderungsverfahren: In den Fällen einer Vorabanforderung wird eine Frist von vier Monaten gewährt (§ 149 Abs. 4 S. 1 AO). Mögliche Fristverlängerung: Die Frist zur Abgabe der ESt-Erklärung kann über den 28.2.2023 hinaus und in den Fällen einer Vorabanforderung ausnahmsweise nur dann verlängert werden, falls der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist/war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten (§ 109 Abs. 2 AO). Die Finanzverwaltung (FV) wird an die Erfüllung dieser Voraussetzungen prinzipiell hohe Anforderungen stellen, da die gesetzlichen Abgabefristen für steuerberatende Berufe grds. großzügig bemessen sind.

Beraterhinweis Mögliche Verlängerung der Abgabefristen für VZ 2021: Der Entwurf des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise[4] sieht in Art. 6 die Änderung von Art. 97 § 36 Abs. 4 EGAO-E u.a. die Verlängerung der gesetzlichen Fristen vor. Demnach würde sich die Abgabefrist für steuerlich Unberatene auf den 30.9.2022 und für steuerlich Beratene auf den 30.6.2023 verlängern.

Antragsveranlagungen: Die Frist für

  • die Antragsveranlagung zur ESt,
  • den Antrag auf Festsetzung von Arbeitnehmersparzulage (§ 14 VermBG) und
  • den Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie (§ 104 EStG)

endet unter Berücksichtigung der vierjährigen Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2025.

Antragsveranlagungen zur ESt müssen bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim örtlich zuständigen FA eingehen. Nur dann wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 3 AO gehemmt. Die Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG kann bis zum Ablauf des letzten Tages der Festsetzungsfrist (mithin bis 24:00 Uhr) beantragt werden. Unerheblich ist, dass die Regelungen in § 171 Abs. 3 AO nicht ausdrücklich einen Hinweis vorsehen, dass der Antrag auf Steuerfestsetzung an das zuständige FA zu richten ist. Einer solchen Regelung bedarf es nicht, weil sich dies bereits aus den Regelungen in §§ 17, 19 AO ergibt[5].

[3] Vgl. BFH v. 20.1.2016 – VI R 14/15, BStBl. II 2016, 380 = EStB 2016, 171 (Günther).
[4] abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-02-25-Viertes-Corona-Steuerhilfegesetz/0-Gesetz.html.
[5] Vgl. BFH v. 13.2.2020 – VI R 37/17, BStBl. II 2021, 856 = EStB 2020, 379 (Günther).

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