Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung betrifft nicht ausschließlich die ESt-Erklärung, sondern auch weitere Unterlagen zur Steuererklärung. Im Einzelnen sind
- Einnahmenüberschussrechnungen (vgl. § 60 Abs. 4 S. 1 EStDV),
- Bilanzen einschl. Gewinn- und Verlustrechnungen (vgl. § 5b Abs. 1 EStG) und
- Gewinnermittlungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (vgl. § 13a Abs. 3 S. 4 EStG)
elektronisch an das FA zu übermitteln.
Beraterhinweis Auch für die Unterlagen zur Steuererklärung gelten die Regelungen zur Vermeidung unbilliger Härten (vgl. § 60 Abs. 4 S. 2 EStDV, § 5b Abs. 2 EStG, § 13a Abs. 3 S. 5 EStG).
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