Die Anlage AUS wurde auf den VZ 2020 fortgeschrieben.

  • Zeile 47: In den Zeilen 45-47 sind Angaben zu Einkünften zu machen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG resultieren. In diesen Fällen ist nur eine eingeschränkte Verlustverrechnung zulässig und die Verlustregeln aus § 23 Abs. 3 S. 7 und 8 EStG sind entsprechend zu beachten. Daher kann auch ein Verlustrücktrag gem. § 10d Abs. 1 S. 5 und 6 EStG erfolgen. Die neue Zeile 47 dient der Begrenzung des Verlustrücktrags bei diesen Einkünften. Die Nummerierung der nachfolgenden Zeilen hat sich entsprechend geändert.

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