Die Anlage KAP wurde auf den VZ 2020 fortgeschrieben. Im Weiteren haben sich inhaltliche Änderungen ergeben. Wichtige Änderungen:

  • Aufgrund der Einfügung neuer Zeilen hat sich die Nummerierung der Zeilen insgesamt ab Zeile 9 geändert.
  • Zeile 9: Die neue Zeile 9 ist "frei". Für 2020 erfolgen hier keine Eintragungen.
  • Zeile 10: Die bisherige Zeile 8a (2019) wurde in Zeile 10 verschoben. Die Eintragung in Zeile 10 dient der Geltendmachung eines Freibetrags von bis zu 100.000 EUR je Person für Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Investment-Alt-Anteile i.S.d. § 56 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 InvStG. Bei inländischer Depotführung wird in Steuerbescheinigungen unter Angabe der einschlägigen Veräußerungsgewinne auf die neue Zeile 10 hingewiesen. Beachten Sie: Wurde auf den 31.12.2019 ein verbleibender Freibetrag festgestellt, ist zusätzlich die Zeile 10 der Anlage Sonstiges 2020 auszufüllen (Angabe: "1 = Ja").
  • Zeile 11: Die bisherige Zeile 9 wurde in Zeile 11 verschoben. Sofern in Steuerbescheinigungen eine Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 EStG oder § 56 Abs. 3 InvStG ausgewiesen wird, sind in der ersten Spalte der Anlage KAP die Beträge lt. Steuerbescheinigung einzutragen und in der Korrekturspalte die tatsächlich erzielten Gewinne oder Verluste.
  • Zeile 12: Die bisherige Zeile 10 wurde nach Zeile 12 verschoben. Sie dient der Geltendmachung nicht ausgeglichener Verluste ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien (Zeile 13). Inländische Banken weisen diese Verluste in der Regel in Verlustbescheinigungen aus.
  • Zeile 13: Die bisherige Zeile 11 wurde nach Zeile 13 verschoben. Es werden nur Verluste aus der Veräußerung von Aktien berücksichtigt. Inländische Banken weisen diese Verluste in der Regel in Verlustbescheinigungen aus.
  • Zeile 14: Die neue Zeile 14 ist "frei". Für 2020 erfolgen hier keine Eintragungen.
  • Zeile 15: Diese Zeile wurde neu eingefügt und dient der Berücksichtigung von Verlusten aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG gem. § 20 Abs. 6 S. 6 EStG. Diese Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 EUR ausgeglichen werden und werden im Übrigen für die Folgejahre vorgetragen. Beachten Sie: Die Höhe des Verlustausgleichs wurde durch das JStG 2020 v. 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3096) auf 20.000 EUR erhöht. Der in der Anleitung zur Anlage KAP ausgewiesene Betrag von 10.000 EUR ist nicht mehr zutreffend. Eine Verlustbescheinigung i.S.d. § 43a Abs. 3 S. 4 EStG ist nicht erforderlich.
  • Zeilen 16/17: Die Angaben in Zeile 16 und in der Zwischenüberschrift zur Zeile 17 wurden redaktionell angepasst.
  • Zeilen 21/24: Die Zeilen 21/24 wurden neu eingefügt und sind mit "frei" gekennzeichnet. Für 2020 erfolgen hier keine Eintragungen.
  • Zeile 25: Sie wurde neu eingefügt. Inhaltlich wird auf die Ausführungen zu Zeile 15 verwiesen.
  • Zeile 28: Die Beschreibung zur Versteuerung der laufenden Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art und aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen, die der tariflichen ESt gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG unterliegen, wurde ergänzt.
  • Zeile 29: Diese Zeile erfasst die tariflich zu besteuernden Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Kapitalanlagen, aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen und Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen. Die Beschränkungen zum Verlustausgleich nach § 20 Abs. 6 EStG finden keine Anwendung.
  • Zeile 35: Es sind Kapitalerträge einzutragen, für die die ermäßigte Besteuerung greift (z.B. Entschädigungszahlungen). In dieser Zeile werden Kapitalerträge erfasst, die grundsätzlich der Besteuerung mit dem Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuer) unterliegen. Beachten Sie: Die ermäßigte Besteuerung wirkt sich i.R.d. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG aus. Inländische Banken weisen in der Steuerbescheinigung gesondert auf die Begünstigung hin.
  • Zeile 36: Es werden Kapitalerträge erfasst, die der ermäßigten Besteuerung unterliegen (z.B. Entschädigungszahlungen) und der tariflichen ESt unterliegen (ohne Zeile 35). Inländische Banken weisen in der Steuerbescheinigung gesondert auf die Begünstigung hin.

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