Die Anlage KAP-BET wurde auf den VZ 2020 fortgeschrieben. Im Weiteren haben sich inhaltliche Änderungen ergeben. Wichtige Änderungen:

  • Aufgrund der Einfügung neuer Zeilen hat sich die Nummerierung der Zeilen insgesamt geändert.
  • Zeile 8: Die neue Zeile 8 ist "frei". Für 2020 erfolgen hier keine Eintragungen.
  • Zeile 9: Die Eintragung in Zeile 10 dient der Geltendmachung eines Freibetrags für Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Investment-Alt-Anteile i.S.d. § 56 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 InvStG.
  • Zeile 12: Die neue Zeile 12 ist "frei". Für 2020 erfolgen hier keine Eintragungen.
  • Zeile 13: Diese Zeile wurde neu eingefügt und erfasst Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG gem. § 20 Abs. 6 S. 6 EStG, wenn diese dem Steuerabzug unterliegen. Der Verlustausgleich mit Einkünften aus Kapitalvermögen ist auf 20.000 EUR begrenzt; i.Ü. werden die Verluste auf Folgejahre vorgetragen.
  • Zeile 16: Die neue Zeile 16 ist "frei". Für 2020 erfolgen hier keine Eintragungen.
  • Zeile 20: Die neue Zeile 20 ist "frei". Für 2020 erfolgen hier keine Eintragungen.
  • Zeile 21: Über diese neu in das Formular eingefügte Zeile werden Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung, Übertragung wertlos gewordener Wirtschaftsgüter i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG i.S.d. § 20 Abs. 6 S. 6 EStG erfasst, wenn diese nicht dem inländischen Steuerabzug unterliegen.
  • Zeile 24: Über die Eintragung in Zeile 22 werden Gewinne und Verluste aus der Veräußerung anteiliger Wirtschaftsgüter bei Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft erfasst. In Zeile 24 werden die in Zeile 22 enthaltenen Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung, Übertragung wertlos gewordener Wirtschaftsgüter i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG i.S.d. § 20 Abs. 6 S. 6 EStG eingetragen. Die Eintragung dient der Berücksichtigung des neuen Verlustverrechnungskreises gem. § 20 Abs. 6 S. 6 EStG.
  • Zeile 26: Die Beschreibung zur Versteuerung der laufenden Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art und aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen, die der tariflichen ESt gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG unterliegen, wurde ergänzt.
  • Zeile 27: Die Zeile erfasst die tariflich zu besteuernden Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Kapitalanlagen, aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen und Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen. Die Beschränkungen zum Verlustausgleich nach § 20 Abs. 6 EStG finden keine Anwendung.

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