Kommentar

Will ein Arbeitgeber für die Zeit des Erziehungsurlaubs ( Erziehungsurlaub ) eine Ersatzkraft einstellen, ist § 21 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz zu beachten.

Nach dieser Vorschrift liegt ein sachlicher Grund für eine zulässige Befristung vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, eines Erziehungsurlaubs, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhender Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes eingestellt wird. Zu beachten ist dabei allerdings § 21 Abs. 3 BErzGG , wonach die Dauer der Befristung kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein muß. Eine Zweckbefristung (. . . bis zum Ende des Erziehungsurlaubs . . .) ist nicht zulässig. Bei Abschluß des Arbeitsvertrages mit der Ersatzkraft muß sich der Zeitpunkt der Beendigung allein nach dem Kalender berechnen lassen. Nach Auffassung des BAG hat der Gesetzgeber durch die Regelung in § 21 BErzGG die Befristungsmöglichkeit für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz und/oder für die Dauer des Erziehungsurlaubs abschließend geregelt.

Eine Befristung nach anderen Rechtsgrundsätzen scheidet somit aus. Somit ist auch eine Formulierung wie „. . . längstens bis zum . . .” unzulässig, da nach § 21 BErzGG die Befristung nur für die Dauer eines im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Ersatzkraft bereits verlangten Erziehungsurlaubs zulässig ist.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 09.11.1994, 7 AZR 243/94

Anmerkung:

Aufgrund der Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes zum 1.10.1996, ist eine zweckgebundene Befristung von Arbeitsverträgen, die auf die Dauer der Freistellung des zu vertretenden Arbeitnehmers abstellt, nunmehr zulässig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge